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Branchenverzeichnisse im Internet sind für Betriebe eine gute Möglichkeit, ihre Bekanntheit zu steigern und besser von potenziellen Kunden gefunden zu werden. In der Regel ist ein Eintrag kostenlos. Doch was passiert, wenn es sich um ein kostenpflichtiges Angebot handelt und der Gewerbetreibende dies übersieht? Darüber hat nun der Bundesgerichtshof entschieden.
Im konkreten Fall betreibt die Klägerin ein kostenpflichtiges Branchenverzeichnis im Internet. Zur Kundenakquise wird Gewerbetreibenden ein Formular mit der Bezeichnung "Eintragungsantrag Gewerbedatenbank" zugeschickt. Auf der linken Seite des Formulars soll der Gewerbetreibende seine Unternehmensdaten eintragen (Firma, Straße, Postleitzahl, Ort, Geschäftsführer, Branche, Telefon/Fax), während auf der rechten Seite Informationen zu der Vereinbarung aufgeführt sind. In dem mehrzeiligen Fließtext steht unter anderem: "Wir bieten Ihnen die Veröffentlichung Ihrer nebenstehenden Daten in unserem Branchenverzeichnis www.g...org im Internet gemäß umseitiger Nr. 4 AGB gegen Entgelt an. Vertragslaufzeit zwei Jahre, die Kosten betragen 650 Euro netto pro Jahr.
Der Geschäftsführer der Beklagten füllte das ihm unaufgefordert zugesandte Formular aus und sandte es zurück. Die Klägerin trug die Beklagte in das Verzeichnis ein und stellte dafür 773,50 € brutto in Rechnung. Der Beklagte weigerte sich jedoch, die Zahlung zu leisten, so dass es zum Rechtsstreit kam.
Überraschende Klausel
Der u. a. für das Werkvertragsrecht zuständige VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat die Revision der Klägerin auf das Urteil der vorherigen Instanz zurückgewiesen. Der BGH wies darauf hin, dass Branchenverzeichnisse im Internet zumeist unentgeltlich angeboten werden. Zudem war die Entgeltklausel im konkreten Fall so unauffällig in das Antragsformular eingefügt, dass sie vom Beklagten dort nicht vermutet werden konnte.
Es handelte sich auch deshalb um eine "überraschende Entgeltklausel", weil die Bezeichnung des Formulars als "Eintragungsantrag Gewerbedatenbank" nicht hinreichend deutlich macht, dass es sich um ein Angebot zum Abschluss eines entgeltlichen Vertrages handelte. Die Aufmerksamkeit des gewerblichen Adressaten wurde durch Hervorhebung im Fettdruck und Formulargestaltung zudem auf die linke Spalte gelenkt. Die in der rechten Längsspalte mitgeteilte Entgeltpflicht war demgegenüber drucktechnisch so angeordnet, dass eine Kenntnisnahme durch den durchschnittlich aufmerksamen gewerblichen Adressaten nicht zu erwarten war. Die Zahlungsklage ist daher als unbegründet abgewiesen worden.
Quelle: www.deutsche-handwerks-zeitung.de |
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Die Lösung von Finanzierungsfragen hat oft grundlegende Bedeutung für die Entstehung oder den Fortbestand eines Unternehmens. Vor diesem Hintergrund arbeitet die Handwerkskammer für ihre Mitgliedsbetriebe eng mit der L-Bank im Rahmen der Wirtschaftsförderung zusammen. Die Kammer erstellt gutachterliche Stellungnahmen im Rahmen zahlreicher Fördervorhaben. Dabei werden Existenzgründer und bestehende Betriebe durch ein Team an betriebswirtschaftlichen Beraterinnen und Beratern bei allen Vorhaben kostenlos informiert.
Die L-Bank hat nun über ihre Förderhöhen für das erste Halbjahr 2012 informiert. Danach förderte sie im Bezirk der Handwerkskammer 561 Unternehmen mit rd. 124 Mio. Euro. Unter den geförderten Unternehmen sind 203 Existenzgründer, die im Durchschnitt 46.000 Euro pro Betrieb an Fördermitteln erhielten. An 358 etablierte mittelständische Unternehmen wurden Fördermittel in Höhe von über 89 Mio. Euro ausbezahlt, pro Betrieb durchschnittlich ca. 112.000 Euro.
Gemeinsam mit den Wirtschaftskammern bietet die L-Bank in den Räumen der Handwerkskammer (auch inPforzheim) Finanzierungssprechtage an. Die Fachleute beraten zu allen Fragen der Finanzierung. Termine und Anmeldungen erfolgen über die Handwerkskammer Karlsruhe, Christine Seith, Tel. 0721/1600-127, Email: seith@hwk-karlsruhe.de.
Für die Region Pforzheim-Enzkreis und Calw zuständig ist HWK-Betriebsberater Jörg Fuchs, Tel. 0721/1600-382 - Email: fuchs@hwk-karlsruhe.de
Quelle: HWK Karlsruhe |
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Auf großes Interesse stieß der Vortrag von Frau Dr. Buchen (Bild) zum Thema "Was ist heutzutage alles möglich in der modernen Brustchirurgie". Über 30 Frauen kamen zu diesem von der Kreishandwerkerschaft angebotenen ca. 90minütigen Vortrag ins Energie- und Bauberatungszentrum. Dabei ging die leitende Oberärztin und zertifizierte Brustoperateurin am Brustzentrum des Klinikums Pforzheim nicht nur auf die wiederherstellende BrustOP nach Brustkrebs ein, sondern auch auf Fehlbildungen und entsprechende kosmetische Brustkorrekturen (plastische Chirurgie); ganz nach Buchens Motto: Jede Frau hat ein Recht auf das bestmögliche Ergebnis!
Nach dem Vortrag wurde die Zeit noch für eine ausgiebige Diskussion mit der Referentin und zu Gesprächen zwischen den Teilnehmerinnen genutzt. "Ein heikles Thema, das bei vielen Frauen leider noch allzu oft ein Tabu darstelle. Um so mehr hat sich dieser Abend heute gelohnt," so eine Teilnehmerin. |
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Handwerksbetriebe der Elektro- und der SHK-Innung, welche für den zentralen Handwerkernotdienst tätig sind, erhalten ab sofort ein Sonderparkrecht im Einsatzfall. Hierauf einigten sich die Kreishandwerkerschaft, die Stadt Pforzheim und der Enzkreis. Das bedeutet, dass dieses Sonderparkrecht auch in den Gemeinden des Enzkreises, insbesondere der Stadt Mühlacker, gilt.
Die entsprechenden Notdienstbetriebe haben hierfür bereits über die Kreishandwerkerschaft ein entsprechendes Formular erhalten, welches sie im Notfalleinsatz ausfüllen und gut sichtbar in das Einsatzfahrzeug legen. Dabei sind auch jeweils die Einsatzstellen und die Ankunftszeit zu vermerken. Spezielle Kosten entstehen den Notdienstbetrieben hierbei nicht.
Mit diesem Formular können die Notdienstbetriebe im Einsatzfall dann
- im eingeschränkten Halteverbot parken
- in verkehrsberuhtigen Zonen fahren und parken
- an Parkuhren und Parkscheinautomaten ohne Entrichtung der Parkgebühr und ohne Höchstparkzeit ihr Fahrzeug abstellen
Damit kamen Stadt und Landkreis einem lang gehegten Wunsch des lokalen Handwerks nach. Ein Erfolg für Kreishandwerkerschaft, Elektro- sowie SHK-Innung! |
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Übernehmen Sie einen Betrieb, riskieren Sie nach § 25 HBG, dass Sie im Finanzamt für Steuerschulden des bisherigen Betriebsinhabers in Haftung genommen werden. Doch können Sie nachweisen, dass die bisherige Firma gar nicht fortgeführt wird, scheidet eine Haftung aus.
Führen Sie nämlich nur die Geschäftsbezeichnung oder den Firmennamen fort, kommt die Vorschrift zur Haftung nach § 25 HGB für Sie als Übernehmer nicht zur Anwendung (Finanzgericht Münster, Urteil v. 2.4.2012, Az. 4 K 562/09).
Beispiel
Sie übernehmen den kompletten Betrieb und zahlen dem bisherigen Betriebsinhaber dafür einen Kaufpreis. Folge: Da hier die bisherige Firma weitergeführt wird, greift § 25 HGB. Das Finanzamt könnte Sie wegen ausstehender Steuerzahlungen des bisherigen Betriebsinhabers in Haftung nehmen.
Variante
Sie erwerben nicht die Firma, sondern zahlen dem bisherigen Betriebsinhaber nur für die weitere Nutzung des Firmennamens festgelegte Beträge. Folge: In diesem Fall greift § 25 HGB nicht, weil die bisherige Firma nicht fortgeführt wird.
Haftungsrisiko auch im Steuerrecht
Neben § 25 HGB kann Sie das Finanzamt bei einer Betriebsübernahme auch nach § 75 Abgabenordnung in Haftung nehmen. Die Haftung ist hier jedoch auf Steuern beschränkt, die seit Beginn des letzten Jahres vor der Betriebsübereignung entstanden sind.
Aufgepasst
Um Haftungsrisiken zu vermeiden, sollten Sie den bisherigen Betriebsinhaber um schriftliche Auskunft zu noch nicht beglichenen Steuerschulden bitten. Zum anderen sollten Sie im Übergabevertrag eine Klausel aufnehmen, dass für eventuelle Steuernachzahlungen bis zur Betriebsübergabe noch der bisherige Betriebsinhaber aufkommen muss.
Quelle. DHZ Deutsche HandwerksZeitung |
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