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Wichtige Informationen
Nachfolgend erhalten Sie wichtige Informationen zu wichtigen Themen
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Um Auszubildenden eine ungestörte Vorbereitung zu ermöglichen, sieht das Jugendarbeitsschutzgesetz für den Arbeitstag vor der Abschlussprüfung eine bezahlte Freistellung vor. Dies gilt jedoch nur für minderjährige Prüflinge.
Laut Berufsbildungsgesetz sind alle Azubis für die Teilnahme an Prüfungen bei Fortzahlung freizustellen. Prüflinge unter 18 Jahren haben darüber hinaus gemäß Jugendarbeitsschutzgesetz Anspruch auf bezahlte Freistellung an dem Arbeitstag, der der schriftlichen Abschlussprüfung unmittelbar vorangeht. Dies bedeutet, dass kein Anspruch besteht, wenn die Prüfung auf einen Montag oder den Tag nach einem Feier- oder Berufsschultag fällt.
Chefs sollten den an sie herangetragenen Freistellungswünschen daher nicht vorschnell zustimmen, sondern die Terminlage prüfen und einen Blick auf das Lebensalter ihres Auszubildenden werfen. Bei einer 3 bis 3,5jährigen Ausbildungsdauer im Handwerk dürften minderjährige Prüfungsteilnehmer eher unwahrscheinlich sein. Weitaus höher ist die Wahrscheinlichkeit bei der schriftlichen Abschlussprüfung im Teil 1 einer gestreckten Prüfung.
Die Freistellung eines Jugendlichen ist mit acht Stunden auf die Arbeitszeit anzurechnen. |
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Die Mittelstandsbeauftragte für Handwerk in der SPD-Bundestagsfraktion, Frau Rita Schwarzelühr-Sutter (Bild rechts) war gemeinsam mit der lokalen Bundestagsabgeordneten der SPD, Frau Katja Mast (Bild Mitte) zu Besuch beim lokalen Handwerk.
Am Gespräch teilgenommen haben von Seiten des Handwerks neben Kreishandwerksmeister Rolf Nagel und KH-Geschäftsführer Mathias Morlock auch Außenstellenleiter Hans-Günter Engelsberger von der Handwerkskammer Kalrsurhe sowie Petra Bäzner (TRI AG, Birkenfeld) und Karin Becker (Cafe Becker, Ellmendingen).
Haupthemen des ca. 90minütigen Gesprächs waren neben der Besichtigung des Energie- und Bauberatungszentrums, wo das Gespräch stattgefunden hat, vor allem die neue Gemeinschaftsschule, sowie die Ausbildung im Handwerk. Aber auch Spezielthemen wie die EEG-Umlage und die Novellierung der Handwerksordnung wurden diskutiert. |
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Die Kreishandwerkerschaft hat das mit dem Entsorgungsunternehmen SITA Süd GmbH bestehende Rahmenabkommen verlängert. Dieses Abkommen garantiert allen Innungsmitgliedsbetrieben einen Preisvorteil von 10% auf die Entsorgung von Sonderabfällen über das Sonderabfallzwischenlager der Firma SITA in Knittlingen.
Für Rückfragen bzw. Fragen zum Thema "Sonderabfall" steht den Betrieben der SITA Service Center unter der Nummer +49 70 43939-400 oder 0180 1 888811 zur Verfügung. Dieser ist auch erreichbar via Email an Service.Knittlingen@SITA-Deutschalnd.de |
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In den letzten Wochen verursachten Autofahrer aufgrund von Schnee und Eis unzählige Unfälle auf Deutschlands Straßen. Viele der Unfallverursacher waren Arbeitnehmer, die mit ihrem Privat-Pkw auf Dienstfahrt oder auf ihrem Arbeitsweg unterwegs waren. Hier ein Überblick, wann die Unfallkosten mit dem Finanzamt geteilt werden können.
Nutzt ein Arbeitnehmer für eine berufliche Auswärtstätigkeit (Fahrt zum Kunden, Fahrt zur Bank, Fahrt zur Montagestelle etc.), darf der Arbeitgeber die Unfallkosten steuerfrei und abgabenfrei erstatten. Kommt vom Arbeitgeber keine Hilfe, darf der Arbeitnehmer die Unfallkosten als außergewöhnliche Fahrtkosten bei den Werbungskosten in Anlage N zur Einkommensteuererklärung erfassen. Vom Arbeitgeber steuerfrei erstattet oder vom Arbeitnehmer als Werbungskosten abgezogen werden dürfen folgende Kosten:
Reparaturaufwendungen
- Anwalts- und Prozesskosten oder Schadenersatzleistungen an den Unfallgegner
- Wertminderung des Pkws durch den Unfall laut Gutachten
- Ausgaben für Mietwagen während der Reparatur des Privat-Pkws
Tipp: Ereignet sich ein Unfall auf einer Familienheimfahrt im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung oder bei beruflichen veranlassten Umzügen, darf der Arbeitgeber die genannten Kosten ebenfalls steuer- und abgabenfrei übernehmen.
Fahrten zwischen Wohnung und Betrieb
Passiert der Unfall des Arbeitnehmers auf dem Arbeitsweg, kommt leider keine steuer- und abgabenfreie Übernahme der Kosten durch den Arbeitgeber in Frage. Auch die Pauschbesteuerung übernommener Unfallkosten auf dem Arbeitsweg scheidet aus. Beteiligt sich der Chef also an den Kosten eines Unfalls auf dem Arbeitsweg, liegt stets ein voll steuer- und abgabenpflichtiger Arbeitslohn vor.
Quelle: DHZ Newsletter |
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Haben Sie Ihr Diesel-Fahrzeug bereits im letzten Jahr (2012) mit einem Rußpartikelfilter nachgerüstet, können Sie dieses Jahr dafür noch 330 Euro erhalten. Dafür ist es unbedingt erforderlich, dass Ihr unterschriebenes Antragsformular spätestens bis zum 15. Februar 2013 dem BAFA vorliegt. Haben Sie für Ihre Nachrüstung im letzten Jahr bereits einen Zuwendungsbescheid erhalten, wird Ihnen in den kommenden Tagen der Zuschuss auf Ihr Konto angewiesen.
Rüsten Sie Ihr Fahrzeug dieses Jahr (2013) nach, beträgt die Förderung 260 Euro. Die Antragstellung für diesjährige Nachrüstungen ist möglich solange die Mittel ausreichen, spätestens bis zum 15. Februar 2014.
Maßgeblich sind daher:
1.das Datum der Nachrüstung, dieses muss in der Zulassungsbescheinigung Teil I (Fahrzeugschein) korrekt eingetragen sein
2.das Datum des Eingangs der vollständigen Antragsunterlagen beim BAFA
3.die Verfügbarkeit von Haushaltsmitteln
Bitte beachten Sie die Fördermittelübersicht, die Sie aktuell über die noch verfügbaren Haushaltsmittel informiert.
Hinweis: Für Ihre per Post eingesendeten Dokumente erhalten Sie keine gesonderte Eingangsbestätigung. Die Bearbeitung der vollständig eingereichten Antragsunterlagen dauert derzeit ca. 5 bis 6 Wochen.
Elektronisches Antragsformular
Für die Antragstellungsteht Ihnen das elektronische Antragsformular zur Verfügung. Zum Aufruf des elektronischen Antragsformulars klicken Sie bitte hier: www.code.bafa.de/pmsf/handle
Den Antrag stellen Sie in nur 3 Schritten:
1.Elektronisches Antragsformular online ausfüllen und senden
2.Ausgefülltes Antragsformular ausdrucken und unterschreiben
3.Antragsformular mit Kopie der Zulassungsbescheinigung Teil I (Fahrzeugschein) per Post an das BAFA senden; Unternehmer fügen noch die De-minimis-Erklärung bei.
Bitte beachten Sie:
1.Nur wer am Tag der Antragstellung als Fahrzeughalter in der Zulassungsbescheinigung Teil I (Fahrzeugschein) eingetragen ist, kann den Antrag stellen. Andernfalls wird der Antrag abgelehnt.
2.Die Zahlung des Zuschusses wird nur auf ein Konto des Antragstellers / der Antragstellerin angewiesen, nicht auf das Konto eines Dritten. Bitte überprüfen Sie Ihre angegebenen Kontodaten.
Fördervoraussetzungen
Die Förderung kommt in Betracht für:
•PKW mit Dieselmotor, die bis einschließlich 31. Dezember 2006 erstmals zugelassen wurden,
•Fahrzeuge mit einer zulässigen Gesamtmasse bis zu 3,5 Tonnen mit Dieselmotor mit einer besonderen Zweckbestimmung (Wohnmobile, Krankenwagen, Leichenwagen und rollstuhlgerechte Fahrzeuge), die bis einschließlich 31. Dezember 2006 erstmals zugelassen wurden und
•Leichte Nutzfahrzeuge mit Dieselmotor mit einer zulässigen Gesamtmasse bis zu 3,5 Tonnen, die bis einschließlich 16. Dezember 2009 erstmals zugelassen wurden.
Nachrüstungen mit Partikelfiltern, die ab 1. Januar 2012 bis einschließlich 31. Dezember 2013 erfolgen, können gefördert werden. Maßgeblich ist der Tag, an dem nach Feststellung der Zulassungsbehörde das Fahrzeug nachgerüstet wurde. Bitte achten Sie darauf, dass der Tag der Nachrüstung in Ihren Fahrzeugpapieren eingetragen wird. Als Nachweis legen Sie Ihrem Antrag bitte eine Kopie Ihrer Zulassungsbescheinigung Teil I (Fahrzeugschein) bei.
Das Fahrzeug muss zum Zeitpunkt der Antragstellung auf die Antragstellerin / den Antragsteller im Inland zugelassen sein.
Antragsverfahren
Antragsberechtigt ist die Fahrzeughalterin / der Fahrzeughalter, auf die / den das Fahrzeug zum Zeitpunkt der Antragstellung zugelassen ist. Auch Unternehmen können grundsätzlich antragsberechtigt sein. Hier sind die Schwellenwerte für De-minimis-Beihilfen zu beachten. Zu näheren Erläuterungen zum Thema "De-Minimis"-Beihilfen führt Sie der entsprechende Link auf dieser Seite, rechts oben in der Rubrik "Weiterführende Dokumente".
Stellen Sie bitte den Antrag auf Förderung nach Umrüstung des Fahrzeugs und Änderung der Zulassungsbescheinigung Teil I (Fahrzeugschein).
Die Förderung wird pro Fahrzeug nur einmal gezahlt. Die Förderung ist ausgeschlossen, sofern für das Fahrzeug
•eine Steuerbefreiung nach § 3c des Kraftfahrzeugsteuergesetzes (KraftStG) vorliegt oder
•bereits eine Förderung nach den Richtlinie zur Förderung des nachträglichen Einbaus von Partikelminderungssystemen bei PKW mit Selbstzündungsmotor (Diesel) vom 27. Juli 2009 oder vom 6. Mai 2010 erfolgte.
Ansprechpartner
Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA)
Referat 511
Frankfurter Straße 29 – 35
65760 Eschborn
Telefon: +49 6196 908-471
Quelle: www.bafa.de |
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