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Kreishandwerkerschaft Pforzheim


    

Wichtige Informationen
 
Nachfolgend erhalten Sie wichtige Informationen zu wichtigen Themen
 
Nachträglicher Einbau von Rußpartikelfiltern wird auch 2013 weiterhin gefördert
23. Januar 2013
 
Nachträglicher Einbau von Rußpartikelfiltern wird auch 2013 weiterhin gefördert
 
 
Haben Sie Ihr Diesel-Fahrzeug bereits im letzten Jahr (2012) mit einem Rußpartikelfilter nachgerüstet, können Sie dieses Jahr dafür noch 330 Euro erhalten. Dafür ist es unbedingt erforderlich, dass Ihr unterschriebenes Antragsformular spätestens bis zum 15. Februar 2013 dem BAFA vorliegt. Haben Sie für Ihre Nachrüstung im letzten Jahr bereits einen Zuwendungsbescheid erhalten, wird Ihnen in den kommenden Tagen der Zuschuss auf Ihr Konto angewiesen.

Rüsten Sie Ihr Fahrzeug dieses Jahr (2013) nach, beträgt die Förderung 260 Euro. Die Antragstellung für diesjährige Nachrüstungen ist möglich solange die Mittel ausreichen, spätestens bis zum 15. Februar 2014.

Maßgeblich sind daher:

1.das Datum der Nachrüstung, dieses muss in der Zulassungsbescheinigung Teil I (Fahrzeugschein) korrekt eingetragen sein

2.das Datum des Eingangs der vollständigen Antragsunterlagen beim BAFA

3.die Verfügbarkeit von Haushaltsmitteln


Bitte beachten Sie die Fördermittelübersicht, die Sie aktuell über die noch verfügbaren Haushaltsmittel informiert.

Hinweis: Für Ihre per Post eingesendeten Dokumente erhalten Sie keine gesonderte Eingangsbestätigung. Die Bearbeitung der vollständig eingereichten Antragsunterlagen dauert derzeit ca. 5 bis 6 Wochen.


Elektronisches Antragsformular

Für die Antragstellungsteht Ihnen das elektronische Antragsformular zur Verfügung. Zum Aufruf des elektronischen Antragsformulars klicken Sie bitte hier: www.code.bafa.de/pmsf/handle

Den Antrag stellen Sie in nur 3 Schritten:

1.Elektronisches Antragsformular online ausfüllen und senden

2.Ausgefülltes Antragsformular ausdrucken und unterschreiben

3.Antragsformular mit Kopie der Zulassungsbescheinigung Teil I (Fahrzeugschein) per Post an das BAFA senden; Unternehmer fügen noch die De-minimis-Erklärung bei.

Bitte beachten Sie:

1.Nur wer am Tag der Antragstellung als Fahrzeughalter in der Zulassungsbescheinigung Teil I (Fahrzeugschein) eingetragen ist, kann den Antrag stellen. Andernfalls wird der Antrag abgelehnt.

2.Die Zahlung des Zuschusses wird nur auf ein Konto des Antragstellers / der Antragstellerin angewiesen, nicht auf das Konto eines Dritten. Bitte überprüfen Sie Ihre angegebenen Kontodaten.


Fördervoraussetzungen

Die Förderung kommt in Betracht für:

•PKW mit Dieselmotor, die bis einschließlich 31. Dezember 2006 erstmals zugelassen wurden,

•Fahrzeuge mit einer zulässigen Gesamtmasse bis zu 3,5 Tonnen mit Dieselmotor mit einer besonderen Zweckbestimmung (Wohnmobile, Krankenwagen, Leichenwagen und rollstuhlgerechte Fahrzeuge), die bis einschließlich 31. Dezember 2006 erstmals zugelassen wurden und

•Leichte Nutzfahrzeuge mit Dieselmotor mit einer zulässigen Gesamtmasse bis zu 3,5 Tonnen, die bis einschließlich 16. Dezember 2009 erstmals zugelassen wurden.

Nachrüstungen mit Partikelfiltern, die ab 1. Januar 2012 bis einschließlich 31. Dezember 2013 erfolgen, können gefördert werden. Maßgeblich ist der Tag, an dem nach Feststellung der Zulassungsbehörde das Fahrzeug nachgerüstet wurde. Bitte achten Sie darauf, dass der Tag der Nachrüstung in Ihren Fahrzeugpapieren eingetragen wird. Als Nachweis legen Sie Ihrem Antrag bitte eine Kopie Ihrer Zulassungsbescheinigung Teil I (Fahrzeugschein) bei.

Das Fahrzeug muss zum Zeitpunkt der Antragstellung auf die Antragstellerin / den Antragsteller im Inland zugelassen sein.


Antragsverfahren

Antragsberechtigt ist die Fahrzeughalterin / der Fahrzeughalter, auf die / den das Fahrzeug zum Zeitpunkt der Antragstellung zugelassen ist. Auch Unternehmen können grundsätzlich antragsberechtigt sein. Hier sind die Schwellenwerte für De-minimis-Beihilfen zu beachten. Zu näheren Erläuterungen zum Thema "De-Minimis"-Beihilfen führt Sie der entsprechende Link auf dieser Seite, rechts oben in der Rubrik "Weiterführende Dokumente".

Stellen Sie bitte den Antrag auf Förderung nach Umrüstung des Fahrzeugs und Änderung der Zulassungsbescheinigung Teil I (Fahrzeugschein).

Die Förderung wird pro Fahrzeug nur einmal gezahlt. Die Förderung ist ausgeschlossen, sofern für das Fahrzeug

•eine Steuerbefreiung nach § 3c des Kraftfahrzeugsteuergesetzes (KraftStG) vorliegt oder

•bereits eine Förderung nach den Richtlinie zur Förderung des nachträglichen Einbaus von Partikelminderungssystemen bei PKW mit Selbstzündungsmotor (Diesel) vom 27. Juli 2009 oder vom 6. Mai 2010 erfolgte.


Ansprechpartner

Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA)
Referat 511
Frankfurter Straße 29 – 35
65760 Eschborn
Telefon: +49 6196 908-471


Quelle: www.bafa.de

Riester-Rente: Berechnen Sie Ihre individuelle Förderung
17. Januar 2013
 
Riester-Rente: Berechnen Sie Ihre individuelle Förderung
 
 
Mit der Riester-Rente hat die Regierung eine freiwillige Ergänzung zur gesetzlichen Altersvorsorge geschaffen. Die Riester-Rente basiert auf privaten Einlagen, die staatlich gefördert werden. Mit unserem Rechner können Sie Ihre individuelle Förderungshöhe berechnen. Einfach nachfolgenden Link anklicken.

hm.live.i42.nbsp.de/?cid=526&documents.id=32448

Quelle: handwerker magazin unternehmertipp

Die Lohnsteuer geht online
08. Januar 2013
 
Die Lohnsteuer geht online
 
 
Künftig registrieren Betriebe ihre Mitarbeiter im elektronischen Steuererklärungsportal.

Pappe ade. Die bisherige Version der Lohnsteuerkarte aus Karton, letztmals für das Jahr 2010 ausgestellt, ist bald Geschichte. Nachdem die Umstellung mehrfach verschoben wurde: Ab Januar 2013 regelt die Bundesfinanzverwaltung die Lohnsteuerabrechnung für etwa 40 Millionen Arbeitnehmer hierzulande nun digital.

Arbeitgeber müssen sich dazu bis spätestens 31. Dezember 2013 über das elektronische Steuererklärungsportal www.elster.de registrieren und die elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale (ELStAM) für Betrieb und Beschäftigte abrufen.

Sie sind verpflichtet, sicherzustellen, dass die vorliegenden Daten aktuell sind: Steuernummer des Arbeitgebers sowie bei Arbeitnehmern Geburtsdatum, Steuernummer und ob der Betrieb dessen Hauptarbeitgeber ist. Stefan Ebert vom Buchhaltungsdienstleister Datev empfiehlt: "Die Beschäftigten sollten zuverlässig selbst überprüfen, ob ihre Daten noch stimmen".

Arbeitnehmer müssen zudem – anders als in den beiden Vorjahren – ab 2013 den Antrag auf Steuerfreibetrag neu beantragen, informiert Matthias Lefarth, Abteilungsleiter Steuerpolitik beim Zentralverband des Deutschen Handwerks.

Anwenden müssen Arbeitgeber die ELStAM-Daten bei der Lohnsteuerabführung spätestens ab Mitte 2014. Da aufgrund der technischen Umstellung mit Verzögerungen zu rechnen ist, iwrd empfohlen, die Registrierung frühzeitig zu organisieren.

Quelle: handwerk magazin unternehmertipp 01/2013

Minijobs: Ab 2013 höhere Freibeträge
21. Dezember 2012
 
Minijobs: Ab 2013 höhere Freibeträge
 
 
Die rund 7 Millionen Minijobber in Deutschland können ab dem 1. Januar 2013 mehr verdienen. Nachfolgend finden sie hier einen ersten Überblick über Regelungen und Fallstricke der Minijobs.

Ab 01.01.2013 wird die Geringfügigkeitsgrenze von monatlich 400 Euro auf 450 Euro angehoben. Der Bereich der sogenannten Gleitzone umfasst künftig Einkommen von 450,01 bis 850,00 Euro. Die neuen Regeln gelten für alle ab dem 01.01.2013 aufgenommenen Beschäftigungsverhältnisse. Für bestehende Arbeitsverhältnisse gibt es eine zweijährige Übergangsfrist.

Die bisher für Minijobber gültige Formel Bruttoverdienst = Nettoverdienst wurde aufgeweicht. Minijobber müssen auch weiterhin keine Beiträge zur Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung zahlen, sondern der Arbeitgeber übernimmt diese Beiträge in Form einer Pauschalabgabe an die Minijob-Zentrale. Hier muss jede geringfügige Beschäftigung gemeldet werden.

Allerdings sind Minijobs künftig grundsätzlich rentenversicherungspflichtig. Die Bundesregierung möchte damit die soziale Absicherung im Alter verbessern. Geringfügig Beschäftigte müssen demnach den pauschalen Rentenversicherungsbeitrag des Arbeitgebers (derzeit 15 %) bis zum allgemeinen Beitragssatz der gesetzlichen Rentenversicherung ergänzen. Es besteht aber die Möglichkeit, sich von der Rentenversicherungspflicht befreien zu lassen.

Folgende Übergangsregelungen wurden festgelegt:

Arbeitnehmer, die am 31.12.2012 bereits in einer bestehenden Beschäftigung kranken-, pflege- und arbeitslosenversicherungspflichtig sind und monatlich zwischen 400,01 und 450,00 Euro verdienen, sollen grundsätzlich bis zum 31.12.2014 versicherungspflichtig bleiben, sofern ihr Einkommen nicht unter die 400 Euro-Marke sinkt. Eine Befreiung von der Versicherungspflicht ist auf Wunsch des Arbeitnehmers möglich. In der Kranken- und Pflegeversicherung endet die Versicherungspflicht, wenn die Vorraussetzungen der Familienversicherung erfüllt sind.

Hinsichtlich der Rentenversicherungspflicht ändert sich bei laufenden, über den 31.12.2012 hinaus andauernden Beschäftigungsverhältnissen zunächst nichts:

■ Arbeitnehmer in bestehenden geringfügig entlohnten Beschäftigung bleiben auch weiterhin rentenversicherungsfrei
■ Arbeitnehmer in einem bestehenden Beschäftigungsverhältnis, die monatlich zwischen 400,01 und 450,00 Euro verdienen, bleiben versicherungspflichtig. Eine Befreiung von der Rentenversicherungspflicht ist nicht vorgesehen.
■ Arbeitnehmer, die am 31.12.2012 wegen des Verzichts auf die Versicherungsfreiheit in einer geringfügig entlohnten Beschäftigung rentenversicherungspflichtig sind, bleiben versicherungspflichtig und können sich nicht befreien lassen.

Wird bei einem bisher versicherungsfreien Minijob (Entgelt bis 400 Euro) nach dem 01.01.2013 das Entgelt auf bis zu 450 Euro erhöht, wir diese Beschäftigung nach den ab Januar 2013 geltenden neuen Regelungen beurteilt.

Alle Einkommen aus Minijobs sind übrigens grundsätzlich steuerpflichtig. Die Lohnsteuer kann pauschal oder nach den Lohnsteuermerkmalen erhoben werden, die dem zuständigen Finanzamt vorliegen. Im Falle der pauschalen Besteuerung ist der Arbeitgeber Steuerschuldner. Er hat die Möglichkeit, die Steuer auf den Arbeitnehmer abzuwälzen. Der pauschal versteuerte Lohn bleibt in jedem Fall bei der persönlichen Einkommensteuerveranlagung des Arbeitnehmers unberücksichtigt. Allerdings fällt in den Steuerklassen I, II, III und IV für das Arbeitsentgelt bis 400 Euro keine Lohnsteuer an. Bei den Lohnsteuerklassen V oder VI erfolgt hingegen schon bei geringen Arbeitsentgelten ein Steuerabzug.

Die Sonderform der Minijobs in Privathaushalten bleibt erhalten. Für sie werden nur ermäßigte Beiträge fällig und wie bisher mit dem sogenannten Haushaltsscheckverfahren abgewickelt.

Weitergehende Informationen finden Sie unter www.minijob-zentrale.de.

Quelle: IKKclassic Newsletter online

Gesetzliche Änderungen zum Jahreswechsel
07. Dezember 2012
 
Gesetzliche Änderungen zum Jahreswechsel
 
 
Mit sechzehn Veranstaltungen an verschiedenen Standorten informiert die Regionaldirektion Mittlerer Oberrhein-Nordschwarzwald der IKK classic im Januar 2013 über die gesetzlichen Neuerungen, die Arbeitgeber ab 2013 beachten müssen.

Dabei referieren die IKK-Fachleute in dem rund zweistündigen Seminar unter anderem über die Reform in Niedriglohnbereich, das Pflege-Neuausrichtungsgesetz und das Rentenreformpaket. Weitere Themen sind Aktuelles zur Entgeltabrechnung, Elektronischer Datenaustausch und Rechengrößen, Grenzwerte, Fälligkeiten 2013.

Nähere Informationen und Anmeldung unter www.ikk-classic.de/seminare oder bei Paul Bartman, Telefon 07231 3707-25.

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