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Wichtige Informationen
 
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Achtung! Trojaner im Netz!
28. September 2012
 
Achtung! Trojaner im Netz!
 
 
Der Software-Spezialist Datev macht aktuell auf ein neues Schadprogramm aufmerksam, das sich ganz hinterlistig als Steuerbescheid ausgibt.

Die dem Anschein nach offizielle E-Mail von der Finanzverwaltung trägt in unterschiedlicher Zusammensetzung die Bestandteile "ELSTER" "Ihr Finanzamt", "Ihre Steuerverwaltung" sowie "092012" im Betreff und enthält eine Datei im PDF-Format, die angeblich verschlüsselte Steuerbescheiddaten bereitstellt. In Wirklichkeit verbirgt sich dahinter jedoch eine Attacke auf den betroffenen PC. Öffnet der Empfänger wie in der Nachricht aufgefordert die Datei, startet er damit die Installation eines Trojaners auf seinem System.

Die Finanzverwaltung nutz E-Mails allerdings grundsätzlich nur zu Benachrichtigungszwecken. Niemals werden steuerliche Daten in Form von Dateianhängen verschickt. Zudem ist bei den gefälschten E-Mails die eigentliche Absenderadresse im erweiterten Adressheader relativ leicht als nicht von der Finanzverwaltung erkennbar.

Nur bekannte Dateianhänge öffnen

Zum Schutz vor dem "Elster-Trojaner" gilt es, aufmerksam mit eingehenden E-Mails zu verfahren. Grundsätzlich sollten Dateianhänge nur geöffnet werden, wenn der Empfänger absolut sicher sein kann, dass die E-Mail vom angegebenen Absender stammt. Darüber hinaus empfiehlt es sich, alle genutzten Programme immer auf möglichst aktuellem Stand zu halten. Zum Schutz gegen den aktuellen "Elster-Trojaner" hilft es bereits, den Adobe Reader auf die neueste Version (10.1.4) zu aktualisieren. Die Schadsoftware nutzt in diesem Fall eine Sicherheitslücke in älteren Versionen des Programms, um sich auf dem Rechner zu installieren.

Im Schadensfall müssen Sie unbedingt sofort ein AntiViren-Programm verwenden, das den Trojaner beseitigen kann oder ihn zumindest in Quarantäne verschiebt.

Quelle: Infostream HWK Karlsruhe

Entschädigung wegen einer Benachteiligung aufgrund des Alters
18. September 2012
 
Entschädigung wegen einer Benachteiligung aufgrund des Alters
 
 
Enthält eine Stellenausschreibung den Hinweis, dass Mitarbeiter eines bestimmten Alters gesucht werden, so scheitert der Anspruch eines nicht eingestellten älteren Bewerbers auf eine Entschädigung nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) nicht allein daran, dass der Arbeitgeber keinen anderen neuen Mitarbeiter eingestellt hat.

Die Beklagte hatte im Juni 2009 mittels einer Stellenausschreibung zwei Mitarbeiter im Alter zwischen 25 und 35 Jahren gesucht. Der 1956 geborene Kläger bewarb sich um eine Stelle, wurde aber nicht zu einem Vorstellungsgespräch eingeladen. Obwohl solche durchgeführt worden waren, stellte die Beklagte keinen anderen Bewerber ein. Der Kläger macht geltend, er sei wegen seines Alters unzulässig benachteiligt worden und verlangt von der Beklagten eine Entschädigung nach dem AGG. Die Vorinstanzen haben seine Klage abgewiesen.

Die Revision des Klägers hatte vor dem Achten Senat des Bundesarbeitsgerichts Erfolg. Das Landesarbeitsgericht hätte die Entschädigungsklage nicht allein mit der Begründung abweisen dürfen, ein Verstoß der Beklagten gegen das Benachteiligungsverbot des § 7 Abs. 1 AGG scheide allein deshalb aus, weil sie keinen anderen Bewerber eingestellt habe. Der Senat hat die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen. Dies wird bei seiner Entscheidung über das Bestehen des geltend gemachten Entschädigungsanspruchs ua. zu prüfen haben, ob der Kläger für die ausgeschriebene Stelle objektiv geeignet war und ob eine Einstellung wegen seines Alters unterblieben ist.

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 23. August 2012 - 8 AZR 285/11 -

Warum nicht mal eine Zollauktion besuchen?
06. September 2012
 
Warum nicht mal eine Zollauktion besuchen?
 
 
Schnäppchenjäger aufgepasst – auch die Finanzverwaltung hilft beim Sparen, denn der Zoll veranstaltet regelmäßig Auktionen, bei denen Sie bis zu 70 Prozent im Vergleich zum Neupreis einsparen können. Egal ob Fahrräder, Nutzfahrzeuge Maschinen oder Haushaltsgegenstände – ab und zu reinschaun lohnt sich.

Neben den teilweise enormen Einsparungen bei betrieblichen Investitionen bieten die Auktionen des Zolls einen weiteren entscheidenden Vorteil. Sie müssen nicht extra in ein Auktionshaus fahren. Sie können Ihre Wunschartikel wie bei eBay über ein virtuelles Auktionshaus gemütlich vom Schreibtisch aus ersteigern.

Im Internet-Auktionshaus des Zolls kommt alles unter den Hammer, was die Beamten von Unternehmern gepfändet haben. Neben Autos, Maschinen und Werkzeugen finden sich deshalb auch gang spezielle Gegenstände, die für viele Unternehmen vollkommen wertlos sind, gerade von Ihnen aber gesucht werden. Einsparungen im Vergleich zum regulären Kaufpreis zwischen 50 und 70 Prozent sind keine Seltenheit.

Alle Angebote des Auktionshauses des Zolls finden Sie unter www.zoll-auktion.de/auktion/


Quelle: DHZ Deutsche Handwerks Zeitung online

Handwerk präsentiert Gesellenstücke
05. September 2012
 
Handwerk präsentiert Gesellenstücke
 
 
Mit großem Bahnhof eröffnet wurde wieder die Ausstellung von Gesellenstücken der Schreiner-, Metall- und Raumausstatter-Innungen, welche parallel zum Öchsle-Fest im Rathauspavillon in Pforzheim stattfindet.
Schreinerobermeister Reinhard Engel konnte neben den Landtagsabgeordneten Dr. Marianne Engeser, Dr. Ulrich Rülke und Viktoria Schmit auch Handwerkskammerpräsident Joachim Wohlfeil, Schulleiter OStD Ulrich Jäger von der Alfons-Kern-Schule und vom Regierungspräsidium Herrn Werner Lerch begrüßen. Sein besonderer Gruß galt allerdings den "ausstellenden" Auszubildenden, von denen die Schreinerfraktion erst am Tag zuvor ihre Gesellenprüfung abgeschlossen hatte. Alle hatten bestanden und so stand einer gelungenen Ausstellungseröffnung nichts mehr im Wege.

Die Ausstellung dauert vom 5.-9. September und ist täglich von 11-18 Uhr, Sonntag 12-18 Uhr geöffnet. Der Eintritt frei! Alle Besucher können an einem Gewinnspiel teilnehmen und ihr Lieblingsausstellungsstück wählen. Zu gewinnen gibt es eine Fahrt im Heißluftballon der Sparkasse Pforzheim Calw.

Azubis müssen untersucht werden
31. August 2012
 
Azubis müssen untersucht werden
 
 
In den nächsten Wochen beginnen im Handwerk Baden-Württemberg neue Ausbildungsverhältnisse. Für jugendliche Auszubildende setzt der Start ins Berufsleben eine ärztliche Bescheinigung über die Erstuntersuchung voraus.

Das Jugendarbeitsschutzgesetz (JArbSchG) erlegt Arbeitgebern für die Beschäftigung von Jugendlichen, beispielsweise Auszubildenden, besondere Verpflichtungen auf. Ausbildungsbetriebe sollten daher die folgenden Punkte unbedingt beachten:

1.Ein Jugendlicher, der ins Berufsleben eintritt, darf nur beschäftigt werden, wenn er innerhalb der letzten 14 Monate von einem Arzt untersucht worden ist (Erstuntersuchung) und dem Arbeitgeber eine von diesem Arzt ausgestellte Bescheinigung vorliegt (§ 32 Abs. 1 JArbSchG).

2.Ein Jahr nach Aufnahme der ersten Beschäftigung hat sich der Arbeitgeber die Bescheinigung eines Arztes darüber vorlegen zu lassen, dass der Jugendliche nachuntersucht worden ist (erste Nachuntersuchung). Die Nachuntersuchung darf nicht länger als drei Monate zurückliegen. Auf die Notwendigkeit einer solchen Untersuchung hat der Arbeitgeber den Jugendlichen nach einer Beschäftigungsdauer von 9 Monaten hinzuweisen (§ 33 Abs. 1 JArbSchG).

3.Hat der Jugendliche die entsprechende Bescheinigung nach Ablauf eines Jahres noch nicht vorgelegt, hat ihn der Arbeitgeber schriftlich zur Vorlage aufzufordern und auf das Beschäftigungsverbot nach § 33 Abs. 3 JArbSchG hinzuweisen: Den Personensorgeberechtigten (in der Regel Eltern) und dem Betriebsrat ist eine Durchschrift dieses Schreibens zuzusenden (§ 33 Abs. 2 JArbSchG). Nach § 33 Abs. 3 JArbSchG dürfen Jugendliche nach Ablauf von 14 Monaten nach Aufnahme der ersten Beschäftigung nicht weiterbeschäftigt werden, solange dem Arbeitgeber die entsprechende Bescheinigung nicht vorliegt.

4.Der Arbeitgeber hat den Jugendlichen für die Durchführung der ärztlichen Untersuchungen freizustellen. Ein Entgeltausfall darf hierdurch nicht eintreten (§ 43 JArbSchG).

Quelle: Unternehmerinfo FV EIT BW

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