Eigentlich gilt sie schon seit 2012, die neue Regelungen zur Durchführung von Abfalltransporten. Ab 1. Juni 2014 müssen sich auch Handwerksunternehmen danach richten, denn die zweijährige Schonfrist läuft aus. Was jetzt auf Sie zukommt, haben wir hier zusammengefasst.
Wenn am Bau Abfälle anfallen, gilt eine Anzeigepflicht für die Entsorgung.
Das Wichtigste schon mal vorab: Von Juni 2014 an gilt für alle Unternehmen, die Abfalltransporte durchführen eine Erlaubnis- beziehungsweise eine Anzeigepflicht. Auch für alle Handwerksbetriebe. Der Grund dafür ist das Kreislaufwirtschaftsgesetz, das bereits seit Februar 2012 gilt.
Bisher profitierten einige Unternehmen zwar noch von Übergangsfristen bis Ende Mai 2014. Nun müssen sich aber alle an das Gesetz halten. Das heißt für Sie als Handwerker:
Entsorgen Sie schon jetzt oder von Juni an Sonderabfälle? Dann müssen Sie bei der zuständigen Abfallwirtschaftsbehörde dafür zuerst eine generelle Erlaubnis einholen, wenn Sie es noch nicht schon getan haben. Ausgenommen sind Betriebe, die nur Kleinmengen entsorgen – also nicht mehr als zwei Tonnen jährlich.
Entsorgen Sie schon jetzt oder von Juni an nicht-gefährliche Abfälle? Dann müssen Sie dies bei der zuständigen Abfallwirtschaftsbehörde einmalig anzeigen. Es ist aber nicht nötig, das Amt vor jedem Transport zu informieren. Ausgenommen sind Betriebe, deren Abfälle je Standort 20 Tonnen im Jahr nicht übersteigen.
In beiden Fällen fallen aber Gebühren bei der Behörde für die Bearbeitung an.