Verringert ein Arbeitnehmer unter dem Jahr seine Wochenarbeitszeit, wurde sein Urlaubsanspruch bisher üblicherweise umgerechnet. Der europäische Gerichtshof (EuGH) hat nun entschieden, dass dies nur zulässig ist, wenn der Arbeitnehmer vor dem Umstellungszeitpunkt die Möglichkeit hatte, seinen anteiligen Urlaub zu nehmen.
Der EuGH hat in einem aktuellen Beschluss (C-415/12) entschieden, dass eine Umrechnung des Urlaubsanspruchs bei einer Verringerung der Wochenarbeitstage im laufenden Kalenderjahr dann unzulässig ist, wenn der betroffene Arbeitnehmer keine Gelegenheit hatte, den bis zur Arbeitszeitverringerung entstandenen Urlaubsanspruch zu nehmen. In der Vergangenheit war es bei einer im laufenden Kalenderjahr erfolgten Reduzierung der Wochenarbeitstage üblich, den zu diesem Zeitpunkt noch bestehenden Urlaubsanspruch so umzurechnen, dass im Ergebnis die Anzahl von Urlaubswochen unverändert blieb.
Zukünftig wird zunächst überprüft werden müssen, ob der betreffende Arbeitnehmer bis zum Zeitpunkt der Reduzierung der Wochenarbeitstage die Möglichkeit hatte, den ihm anteilig zustehenden Urlaubsanspruch in natura zu nehmen. Dies ist dann nicht der Fall, wenn
der Arbeitnehmer zwischen dem Zeitpunkt der Ankündigung bzw. der Vereinbarung einer verringerten Arbeitszeit und dem Beginn der Arbeitszeitverringerung entweder arbeitsunfähig erkrankt war,
ein Beschäftigungsverbot bestand,
der Arbeitnehmer zwar Urlaub geltend macht, der Arbeitgeber den Urlaubsantrag aber wegen entgegenstehender dringender betrieblicher Belange oder wegen kollidierender Urlaubswünsche anderer Arbeitnehmer ablehnt,
zwischen der Vereinbarung der Arbeitszeitverringerung und deren Beginn ein Zeitraum liegt, der die Dauer des Urlaubsanspruchs unterschreitet.
Hätte der Arbeitnehmer hingegen die Möglichkeit, den Urlaubsanspruch in natura zu nehmen, unterlässt es jedoch, einen entsprechenden Urlaubsantrag zu stellen, bestehen weiterhin keine Einwände, den Urlaubsanspruch in vollem Umfang umzurechnen. Zu überlegen ist, ob Arbeitnehmer zukünftig explizit auf die Möglichkeit der Urlaubsnahme hingewiesen werden sollten, wenn ein mit einer Reduzierung der Wochenarbeitstage einhergehender Anspruch auf Verringerung der Arbeitszeit geltend gemacht wird.
Quelle: BWHT Themen-Dienst 26.8.13