Beratung und Service für das Handwerk

Corona-Tests in den Betrieben

Kammern und Fachverbände unterstützt die aktuelle Erklärung der Spitzenverbände der deutschen Wirtschaft zur Ausweitung des Testangebots an Beschäftigte, mit einer Umsetzung auf freiwilliger Basis. Der ZDH hat nun Anwendungshinweise zum Umgang mit Corona-Tests in den Betrieben herausgegeben (siehe Anlage). Nachfolgend ein Auszug mit wesentlichen Punkten.

Unterschied zwischen Selbsttest und Schnelltest
Zu beachten ist insbesondere die Unterscheidung zwischen Selbst- und Schnelltests. Während ein Schnelltest durch geschultes Personal vorgenommen wird, kann ein Selbsttest jeder bei sich selbst anwenden. In der betrieblichen Praxis im E-Handwerk bieten sich somit die freiwillige Bereitstellung von Selbsttests durch den Arbeitgeber an. Beachten Sie zum Thema Beschaffung die Informationen in den Anwendungshinweisen.

Pflicht zum Test?
Diese Frage wird aktuell kontrovers diskutiert und hängt insbesondere von der Bewertung des Einzelfalls ab. Nach derzeitiger Auffassung ist von einer Testverpflichtung des einzelnen Beschäftigten auszugehen, wenn eine besondere Gefährdungssituation besteht. Nach der ZDH-Info bspw., wenn vermehrt Infektionsfälle im Betrieb auftraten oder der Arbeitnehmer Symptome aufweist, oder Beschäftigte einem erhöhten Ansteckungsrisiko ausgesetzt sind, z. B. aufgrund einer Vielzahl von Kontakten oder weil Abstandsregelungen nicht immer eingehalten werden können, kann eine Anordnung in Betracht kommen.

Hat der Arbeitgeber einen rechtmäßig verpflichtenden Test angeordnet, kann er einem „TestVerweigerer“ den Zugang zum Betrieb verwehren. Die Vergütungspflicht entfällt dann in solchen Ausnahmefällen.

Positives Testergebnis
Bei Schnelltests mit positivem Ergebnis besteht eine gesetzliche Meldepflicht an das zuständige Gesundheitsamt. Bei einem positiven Selbsttest dagegen nicht. Dem Arbeitgebermüssen Beschäftigte jedoch sowohl bei Schnelltests als auch bei Selbsttests ein positives Ergebnis melden.

Umgang mit positiv getesteten Beschäftigten
Positiv getestete Beschäftigte müssen sich sofort in Selbstisolation begeben und das Schnelltestergebnis mit einem PCR-Test überprüfen lassen. Kann die Arbeitsleistung während der Phase der Selbstisolation nicht im Homeoffice erbracht werden, besteht ein Entschädigungsanspruch nach dem Infektionsschutzgesetz.

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