Zum 1. Februar 2014 wird das in Deutschland genutzte DTA-Verfahren zugunsten von SEPA-Überweisung und SEPA-Lastschrift abgeschaltet. Worauf Betriebe bei der Umstellung achten müssen, verrät eine Checkliste.
Ab Februar 2014 besteht die Bankverbindung aus IBAN und BIC. Kontonummer und Bankleitzahl sind dann Geschichte. Der Zahlungsverkehr ist bisher in jedem europäischen Land von unterschiedlichen Systemen und Rechtsvorschriften gekennzeichnet. Schwierigkeiten bereitet das bei der Abwicklung des grenzüberschreitenden Zahlungsverkehrs. Damit in Europa die Vorzüge des Binnenmarktes richtig genutzt werden können, wird bis Februar 2014 der Euro-Zahlungsverkehrsraum geschaffen. Die so genannte Single Euro Payments Area (SEPA). Dann werden Bankleitzahl und Kontonummer Geschichte sein und im europäischen Zahlungsverkehr besteht die Kontoverbindung aus IBAN und BIC.
Kontoverbindung ändert sich
Die International Bank Account Number, kurz IBAN genannt, ist die internationale Kontonummer. In Deutschland wird sie 22 Stellen umfassen und aus einer Länderkennzeichnung, einer Prüfziffer, der Bankleitzahl sowie der Kontonummer bestehen. Teil der Kontoverbindung ist auch der Bank Identifier Code (BIC). Die maximal aus 11 Stellen bestehende Kennung entspricht der internationalen Bankleitzahl eines Kreditinstituts.
Die SEPA-Überweisung zeichnet sich zudem dadurch aus, dass europaweit eine unbegrenzte Betragshöhe überwiesen werden kann und dass die Überweisung bei belegloser Zahlung einen Arbeitstag dauert. Außerdem verändert sich der Verwendungszweck: Statt 378 Zeichen hat er künftig nur noch 140 Zeichen. Und der beim DTA-Verfahren übliche Textschlüssel, mit dem bisher Überweisungen klassifiziert werden können, wird durch den sogenannten Purpose Code ersetzt.
Große Veränderungen bei der Lastschrift
Einschneidender sind die Änderungen, die die Umstellung auf das SEPA-Lastschriftverfahren mit sich bringt. Mit ihr verbunden ist künftig immer ein Fälligkeitsdatum, an dem die Belastung auf dem Konto des Einreichers fällig wird.
Damit es überhaupt zu einer Zahlung kommen kann, muss der Zahlungspflichtige dem Empfänger ein unterschriebenes Mandat erteilen, das Pendant zu einer Einzugsermächtigung. Allerdings ist das Mandat an strenge formelle Regeln geknüpft. So muss es immer eine Gläubiger-Identifikationsnummer enthalten, die bei der Deutschen Bundesbank zu beantragen ist. Zudem muss jede SEPA-Lastschrift mit einer Mandatsreferenznummer versehen sein.
Viele Betriebsabläufe betroffen
Die Umstellung auf die SEPA-Überweisung und die SEPA-Lastschrift betrifft viele Arbeitsabläufe im Betrieb. So werden IBAN und BIC der Geschäftspartner und Angestellten benötigt, damit Rechnungen bezahlt und Gehälter überwiesen werden können. Eventuell werden durch die SEPA-Lastschrift Geschäftsprozesse gefährdet, die mit dem DTA-Verfahren noch möglich waren.
Die neue Bankverbindung des Betriebs muss auf allen Rechnungen, relevanten Formularen und Zahlscheinen abgedruckt sein. Außerdem muss die EDV auf die Umstellung vorbereitet werden.
Was Betriebe klären sollten
Da die SEPA ist ein komplexes Thema ist, sollten Sie in Ihrem Betrieb einen SEPA-Beauftragten benennen. Der sollte dann im Betrieb dafür sorgen, dass rechtzeitig und einheitlich auf das neue Zahlungsverfahren umgestellt wird. Im Rahmen der Umstellung sollten Sie in Ihrem Betrieb folgende Punkte klären:
– Prüfen Sie, welche Arbeitsabläufe in Ihrem Betrieb von der Umstellung betroffen sind.
– Prüfen Sie, ob Ihre Systeme – wie zum Beispiel die Buchhaltungssoftware – mit SEPA-Überweisungen und SEPA-Lastschrift kompatibel sind. Bedenken Sie dabei, dass die Datenformate für deutsche Zahlungen und SEPA-Zahlungen unterschiedlich sind.
– Stellen Sie die Stammdaten von Kunden und Lieferanten auf IBAN und BIC um.
– Falls Sie vom Lastschriftverfahren Gebrauch machen wollen, müssen Sie eine Gläubiger-Identifikationsnummer bei der Deutschen Bundesbank beantragen. Bedenken Sie, dass SEPA-Lastschriften nur noch elektronisch möglich sind, informieren Sie sich deshalb rechtzeitig über die Vorgehensweise.
– Achten Sie darauf, dass mit allen Zahlungspflichtigen für die Nutzung des neuen Lastschriftverfahrens vorab ein entsprechendes Lastschriftmandat vereinbart werden muss. Der Verwendungszweck ist künftig kürzer, deshalb werden hier eventuell Änderungen nötig.
Quelle: DHZ Deutsche Handwerks Zeitung online