Beratung und Service für das Handwerk

Fahrverbote in Umweltzone Stuttgart

Nachfolgend eine ausführliche Information über die aktuellen Regelungen zur Umweltzone Stuttgart und den damit verbundenen Einschränkungen der zonalen (a) und der streckenbezogenen (b) Fahrverbote.

a) Zonale Fahrverbote
Seit dem 1. Januar 2019 gilt ein ganzjähriges Fahrverbot für Dieselmotoren der Schadstoffklassen 1-4/I-IV im Stuttgarter Stadtgebiet. Handwerker dürfen dank einer Allgemeinverfügung weiterhin fahren. Sie brauchen im Gegensatz zu anderen Fahrern keine Ausnahmegenehmigung zu beantragen. Voraussetzung dafür ist der Transport von Material oder Werkzeugen, die unbedingt vor Ort sein müssen.
Die Fahrzeuge müssen außerdem eine grüne Plakette besitzen. Bei Fahrten mit Privat-Pkw oder Firmenfahrzeugen kann auch ein Fahrtenbuch, ein Lieferschein, eine Zusatzvereinbarung zum Arbeitsvertrag oder ein anderes Schriftstück als Nachweis dienen.
Die Kontrollen werden im fließenden Verkehr durch die Polizei durchgeführt. Im ruhenden Verkehr kontrolliert das Ordnungsamt. Beim Parken gilt: Fahrzeuge, die dem Handwerk angehören und rein optisch als solche zu identifizieren sind, haben keine Bußgelder zu erwarten. Sofern sich keine Firmenwerbung auf den Fahrzeugen befindet, empfehlen wir, eine Kopie der Handwerkskarte hinter die Windschutzscheibe zu legen.

b) Streckenbezogene Fahrverbote
Seit dem 1. Januar 2020 gelten darüber hinaus ganzjährige Fahrverbote für Diesel-Pkw der Schadstoffklasse 5/V auf bestimmten Strecken in Stuttgart – darunter auch Hauptzufahrten in die Innenstadt. Folgende Strecken sind davon betroffen:
B14 (Am Neckartor) von der „ADAC-Kreuzung“ bis zur Kreuzung Cannstatter Str./Heilmannstraße,
B14 (Hauptstätter Straße) vom Österreichischen Platz bis zum Marienplatz,
B27 (Heilbronner Straße) von der Kreuzung Kriegsbergstraße bis zur Kreuzung Wolframstraße,
B27 (Charlottenstraße, Hohenheimer Straße, Neue Weinsteige) von der Kreuzung Obere Weinsteige/Jahnstraße bis zum Charlottenplatz,

Die Fahrverbote gelten in beide Fahrtrichtungen und für alle Diesel-Pkw unterhalb der Abgasnorm Euro 6.

Folgende Fahrzeuge fallen nicht unter das Fahrverbot:
– Lkw ab der Abgasnorm Euro 5/V (erkennbar im Fahrzeugschein im Feld J als N1, N2 oder N3)
– Pkw mit alternativen Antrieben (z.B. Hybridfahrzeuge),
– Benziner
– Pkw ab der Schadstoffklasse 6.
Aktuell gibt es für diese Strecken keine pauschale Ausnahmeregelung für Handwerker!

Ausnahmen vom Fahrverbot gelten allerdings für:
– Kfz mit Software- oder Hardware-Nachrüstung
– Kfz mit einem Ausstoß von weniger als 270 Milligramm Stickstoffoxiden pro Kilometer
– als Pkw zugelassene Handwerker- und Lieferfahrzeuge zwischen 2,8 und 7,5t, die eine dieser zwei oben genannten Bedingungen erfüllen
– Anlieger (bis längstens 31. Dezember 2021)

Wichtig: Als Anlieger gilt auch ein Handwerker, der in den genannten Straßen einen Kundenauftrag zu bearbeiten hat oder potentielle Kunden besucht. Eine bloße Durchfahrt auf den vorgenannten Straßen ist nicht zulässig.
Werden die Immissionsgrenzwerte künftig nicht eingehalten, droht eine Ausweitung des Fahrverbots für Euro 5/V-Diesel im Stuttgarter Stadtgebiet ab 01.07.2020. Wir werden Sie diesbezüglich weiter unterrichten.