Beiliegend erhalten Sie die aktuellen seit 4.12.2021 geltenden Corona-Regeln in einer verständlichen Übersicht <<hier klicken, um zur Überischt zu gelangen>>
Aktuelle Corona-Wirtschaftshilfen
Im Zusammenhang mit der Ministerpräsidentenkonferenz am 02.12.2021 wurden folgende Neuerungen bzgl. der Corona-Wirtschaftshilfen u.a. durch den ZDH veröffentlicht:
1. Corona-Zuschüsse für den Förderzeitraum 01.01.-31.03.2022:
a. Für den Zeitraum 01.01.-31.03.2022 wird die Überbrückungshilfe als „Überbrückungshilfe IV“ fortgeführt. Soloselbständige können Wirtschaftshilfen im Rahmen der „Neustarthilfe 2022“ beantragen.
b. Das Bundeswirtschaftsministerium und das Bundesfinanzministerium haben angekündigt, die entsprechenden FAQ´s zur Überbrückungshilfe IV und Neustarthilfe 2022 zeitnah veröffentlichen zu wollen.
c. Die Antragstellung erfolgt wie bisher über die bekannte Plattform – ueberbrueckungshilfeunternehmen.de – .
2. Überbrückungshilfe IV :
a. Bei der Überbrückungshilfe IV erfolgt weiterhin eine Fixkostenerstattung; Antragsvoraussetzung ist nach wie vor ein durch Corona bedingter Umsatzrückgang von 30 Prozent im Vergleich zum Referenzzeitraum 2019. Auch Abschlagszahlungen sind erneut für die Überbrückungshilfe IV vorgesehen.
b. Der maximale Fördersatz der förderfähigen Fixkosten beträgt 90 Prozent bei einem Umsatzrückgang von über 70 Prozent. Die förderfähigen Kostenpositionen bleiben weitgehend unverändert. So können weiterhin die Kosten für Miete, Pacht, Zinsaufwendungen für Kredite, Ausgaben für Instandhaltung, Versicherungen usw. geltend gemacht werden. Neu ist jedoch, dass Kostenpositionen wie Modernisierungs- oder Renovierungsausgaben künftig nicht mehr förderfähig sind.
c. Modifiziert wird der aktuelle Eigenkapitalzuschuss. Betriebe mit einem coronabedingten durchschnittlichen Umsatzrückgang von mindestens 50 Prozent im Dezember 2021 und Januar 2022 können in der Überbrückungshilfe IV einen Zuschlag von bis zu 30 Prozent auf die Fixkostenerstattung nach Nr. 1 bis 11 des bekannten Fixkostenkatalogs erhalten.. Die jüngst von der EU-Kommission erweiterten beihilferechtlichen Spielräume werden auf die Überbrückungshilfe IV übertragen.
3. KfW-Sonderprogramm sowie KfW-Schnellkredit :
a. Die Antragsfrist im KfW-Sonderprogramm und im KfW-Schnellkredit wird bis zum 30. April 2022 verlängert.
b. Die maximalen Kreditbeträge für Kleinbeihilfen wurden erhöht, woraus neue Kreditobergrenzen im KfW-Schnellkredit resultieren. Die maximale Kreditobergrenze je Unternehmensgruppe von 25 Prozent des Jahresumsatzes 2019 bleibt jedoch bestehen. Folgende Kreditobergrenzen gelten ab Januar 2022: o für Unternehmen mit mehr als 50 Beschäftigten 2,3 Mio. Euro (bisher 1,8 Mio. Euro) o für Unternehmen mit über zehn bis 50 Beschäftigten 1,5 Mio. Euro (bisher 1,125 Mio. Euro) für Unternehmen mit bis zu zehn Beschäftigten 850.000 Euro (bisher 675.000 Euro).
c. Auch die Kreditobergrenze im KfW-Unternehmerkredit und im ERP-Gründerkredit mit Laufzeiten von mehr als sechs Jahren wird von bisher 1,8 Mio. Euro auf 2,3 Mio. Euro erhöht. Nach wie vor ausgeschlossen ist eine Finanzierung von Unternehmen in Schwierigkeiten oder ohne tragfähiges Geschäftsmodell.
4. Verlängerung von Bürgschafts- und Garantieprogrammen :
a. Zudem wurde die finale politische Entscheidung getroffen, die Antragsfrist für die Bürgschafts- und Garantieprogramme zu Corona-Sonderbedingungen (Bürgschaften der Bürgschaftsbanken, Garantien der Mittelständischen Beteiligungsgesellschaften, Großbürgschaften) bis zum 30.04.2022 zu verlängern.
b. Der 30.06.2022 als Frist für die Bürgschafts-/Garantiezusagen bleibt bestehen. Damit wird ein zeitlicher Gleichlauf zum KfW-Sonderprogramm und zum Wirtschaftsstabilisierungsfonds erzielt.
Die Umsetzung dieser politischen Entscheidung steht jedoch unter dem Genehmigungsvorbehalt der EU-Kommission; allgemein wird aber damit gerechnet.
Eine Übersicht zu der Überbrückungshilfe ist anliegend.
Quelle: ZDH Zentralverband des Deutschen Handwerks