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Achtung: Änderung Führerscheinrecht

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Sollten Mitarbeiter Fahrzeuge mit einer zulässigen Gesamtmasse (zGM) von mehr als 3,5 t steuern, sind insbesondere folgende Änderungen im Führerscheinrecht zwingend zu beachten:

Besitzer von C1/C1E oder C/CE Führerscheinen mit Führerscheinerlaubnis nach 17. Januar 2013 dürfen Fahrzeuge mit einer zulässigen Gesamtmasse (zGM) von mehr als 3,5 t, die zur Personenbeförderung gebaut und ausgelegt sind, nicht mehr lenken. Bislang war der D1-Führerschein nur für Fahrzeuge über 3,5 t mit mehr als acht Sitzplätzen (neben dem Fahrer) vorgeschrieben. Dagegen war ein C1-Führerschein auch dann ausreichend, wenn Fahrzeuge zwischen 3,5 und 7,5 t gefahren wurden, die zwar für den Personentransport ausgelegt waren, aber nicht mehr als acht Fahrgastsitzplätze aufwiesen.

Die Fahrerlaubnisklassen C1 und C1E (betreffen vor allem Fahrer von Nutzfahrzeugen zwischen 3,5 und 7,5 t zulässige Gesamtmasse) werden nunmehr grundsätzlich auf fünf Jahre befristet und nur nach Vorlage der Bescheinigung einer Gesundheitsprüfung verlängert. Betroffen sind rückwirkend alle ab 19. Januar 2013 (dem Inkrafttreten der 3. Führerscheinrichtlinie) neu erteilten Fahrerlaubnisse der genannten Klassen.

Hintergrund:
Die deutsche Fahrerlaubnisverordnung (FeV) ist mit Wirkung zum 28. Dezember 2016 sehr kurzfristig an einige Bestimmungen der 3. Führerscheinrichtlinie der EU angepasst worden. Insoweit hatte Deutschland nach Ansicht der EU-Kommission die Richtlinie bislang nicht korrekt sondern nur unvollständig umgesetzt. Der Zentralverband Deutsches Kraftfahrzeuggewerbes (ZDK) hat sich gemeinsam mit dem Zentralverband Deutsches Handwerk (ZDH) für eine Regelung eingesetzt, wonach C1/C-Führerscheininhaber Fahrzeuge mit einer zulässigen Gesamtmasse (zGM) von mehr als 3,5 t, die zur Personenbeförderung gebaut und ausgelegt sind, weiterhin lenken dürfen. Nach Ansicht des Verordnungsgebers war eine solche Regelung nach EU-Recht jedoch nicht möglich. Einzig eine Regelung für Sonderfahrzeuge (Feuerwehr, Polizei, Rettungsdienste) wurde im Verordnungstext durch die Initiative des Bundesrates noch ergänzt.

Dieses nach dem Bundesratsbeschluss vom 16. Dezember 2016 sehr kurzfristige Inkrafttreten des Gesetzes zum 28. Dezember 2016 hat auch bei den mit der Umsetzung betrauten Verkehrsministerien der Länder für zahlreiche offene Interpretationsfragen und zu unvollständigen Aktualisierungen geführt. Eine Presseinformation des Verkehrsministeriums Baden-Württemberg haben wir diesem Schreiben ebenfalls beigefügt.

Fazit:
Personen, die seit dem 19. Januar 2013 den C1/C-Führerschein erworben haben, sollten umgehend klären, ob sie im betrieblichen Alltag auch Kleinbusse über 3,5 t oder andere von der Neuregelung betroffene Fahrzeugkonstellationen lenken dürfen und der Erwerb eines D1-Führerscheins notwendig wird. Hier besteht kein Übergangszeitraum! Ein Verstoß gegen die neuen Vorgaben gilt als Fahren ohne Fahrerlaubnis. Bei Zweifelsfällen ist auch die örtliche Führerscheinbehörde zu konsultieren.

Kein Verständnis haben wir für die sehr kurze Frist des Inkrafttretens sowie für die unzureichenden amtlichen Informationen. Gleiches gilt für die Rückwirkung der Neuregelung auf Führerscheinneuerwerber ab Januar 2013. Denn diese mussten doch beim Führerscheinerwerb davon ausgehen, dass die zugrundeliegenden Regelungen auch EU-rechtskonform waren.

Quelle: Verband des Kfz-Gewerbes Baden-Württemberg