
Am 27. April tritt Maskenpflicht in Kraft
1. Ab dem 27. April gilt in Baden-Württemberg eine Maskenpflicht im Einzelhandel und im ÖPNV (Öffentlicher Personennahverkehr) Personen nach ihrem sechsten Geburtstag müssen eine Alltagsmaske oder andere Mund-Nasen-Bedeckung tragen: • im öffentlichen Personennahverkehr, also zum Beispiel in U-Bahnen und Bussen sowie an Bahn- und Bussteigen, • in Läden und Einkaufszentren. Diese Pflicht gilt nicht, wenn • dies aus medizinischen oder sonstigen zwingenden Gründen unzumutbar ist, etwa bei Asthma oder wenn es behinderungsbedingt nicht möglich ist. • wenn es einen anderen mindestens gleichwertigen baulichen Schutz gibt, etwa für Kassierer und Kassiererinnen, die hinter einer Plexiglasscheibe arbeiten (Achtung: nur, wenn auch ein