Beratung und Service für das Handwerk

Aktuelle Corona-Verordnung Land

1. Aktuelle Corona-Verordnung des Landes

Seit dem 12. Oktober 2020 gilt die als Anlage beigefügte CoronaVO; diese wurde erneut angepasst. Die Anpassung hat jedoch keine handwerkliche Relevanz. Sie betrifft lediglich das „horizontale Gewerbe“. Dennoch erhalten Sie die aktuelle Fassung der Verordnung für Ihre Unterlagen anbei.

2. Beherbergungsverbot wird aufgehoben

Der Verwaltungsgerichtshof (VGH) hat mit Beschluss von heute einem Eilantrag gegen das baden-württembergische Beherbergungsverbot für Gäste aus deutschen Regionen, in denen die 7-Tage-Inzidenz von 50 neu gemeldeten SARS-CoV-2-Fällen pro 100.000 Einwohner überschritten wurde, stattgegeben. Ministerpräsident Winfried Kretschmann erklärte dazu: „Wir werden jetzt das Beherbergungsverbot aufheben, der Verwaltungsgerichtshof hat das Verbot als unverhältnismäßig angesehen. Das Gericht hat den Maßstab der Verhältnismäßigkeit zur Person zu Grunde gelegt. Wir als Politik müssen aber verhindern, dass sich das Virus weiter ausbreitet.“ Das seien unterschiedliche Sichtweisen. In einem Rechtsstaat habe jedoch die Judikative das letzte Wort und nicht die Exekutive.

3. Beschlüsse von Bund und Ländern

AHA+AL-Regeln

Bundesregierung und Länderchefs appellieren an die Bürgerinnen und Bürger, gerade jetzt in den Herbst und Wintermonaten sehr konsequent
• auf die Einhaltung eines Mindestabstands von 1,5m zu achten,
• die Hygieneregeln stets einzuhalten und
• dort, wo es geboten ist, eine Mund-Nasen-Bedeckung (Alltagsmasken) zu tragen.
• Hinzu kommt die dringende Empfehlung, die Corona-Warn-App nach Möglichkeit zu nutzen und
• beim Aufenthalt mit mehreren Personen in geschlossenen Räumen regelmäßig zu lüften.
Diese AHA+AL-Regeln ergänzen die bisherigen AHA-Regeln.

Einschränkungen in Hotspots

Ab einer Inzidenz von 35 Neuinfektionen pro 100.000 Einwohnern soll künftig gelten:
• Begrenzung von privaten Feiern auf 25 Teilnehmer im öffentlichen und 15 Teilnehmer im privaten Raum.
• Ergänzende Maskenpflicht im öffentlichen Raum überall dort, wo Menschen dichter und/oder länger zusammenkommen.
• Sperrstunde in der Gastronomie (ohne einheitliche Zeitvorgabe) sowie zusätzliche Auflagen und Kontrollen.
• Die Zahl der Teilnehmer bei Veranstaltungen wird begrenzt. Ausnahmen bedürfen eines mit dem zuständigen Gesundheitsamt abgestimmten Hygienekonzeptes.

Ab einer Inzidenz von 50 Neuinfektionen pro 100.000 Einwohnern soll künftig gelten:
• Erweiterungen der Pflicht zum Tragen einer Mundnasenbedeckung,
• Begrenzung der Zahl der Teilnehmer bei Veranstaltungen (auch geschäftlicher Art) auf 100 Personen, Ausnahmen bedürfen eines mit dem zuständigen Gesundheitsamt abgestimmten Hygienekonzeptes;
• Einführung von Kontaktbeschränkungen im öffentlichen Raum auf maximal 10 Personen und
• die verbindliche Einführung der Sperrstunde um 23 Uhr für Gastronomiebetriebe einschließlich eines generellen Außenabgabeverbotes von Alkohol, sowie
• weitergehende verbindliche Beschränkungen der Teilnehmerzahlen für Feiern auf 10 Teilnehmer im öffentlichen Raum sowie auf 10 Teilnehmer aus höchstens zwei Hausständen im privaten Raum.
(Hinweis: Der Landkreis Esslingen hat die neuen Vorgaben bereits heute weitgehend umgesetzt.)

Weiterhin wurde festgelegt:
• Kommt der Anstieg der Infektionszahlen unter den vorgenannten Maßnahmen nicht spätestens binnen 10 Tagen zum Stillstand, sind weitere gezielte Beschränkungsschritte unvermeidlich, um öffentliche Kontakte weitergehend zu reduzieren. In diesen Fällen ist insbesondere im ersten Schritt eine Kontaktbeschränkung einzuführen, die den Aufenthalt im öffentlichen Raum nurmehr mit 5 Personen oder den Angehörigen von zwei Hausständen gestattet.
• Die zwischen Bund und Ländern besprochene neue Muster-Quarantäneverordnung für Einreisen aus ausländischen Risikogebieten werden die Länder weitgehend einheitlich in ihren Länderverordnungen zum 8. November 2020 umsetzen. Danach gilt für Einreisende aus ausländische Risikogebieten ohne triftigen Reisegrund eine Quarantänezeit von 10 Tagen mit der Möglichkeit, durch einen negativen Test ab dem 5. Tag die Quarantäne vorzeitig zu beenden. Für notwendige Reisen und Pendler sind detaillierte Ausnahmen vorgesehen.

4. Infektionszahlen der Stadt-/Landkreise Stand 15. Oktober 2020

Stadt- und Landkreise mit einer 7-Tage-Inzidenz von mehr als 35:
• Landkreis Böblingen (44,3)
• Landkreis Göppingen (39,1)
• Neckar-Odenwald-Kreis (36,2)
• Rems-Murr-Kreis (38,9)
• Landkreis Reutlingen (44,6)
• Landkreis Tuttlingen (35,5)
• Stadtkreis Freiburg i.B. (37,2)
• Stadtkreis Ulm (42,6)

Stadt- und Landkreise mit einer 7-Tage-Inzidenz von mehr als 50:
• Landkreis Esslingen (82,4)
• Landkreis Ludwigsburg (51,2)
• Landkreis Schwäbisch Hall (51,3)
• Schwarzwald-Baar-Kreis (56,0)
• Landkreis Tübingen (63,4)
• Stadtkreis Baden-Baden (52,6)
• Stadtkreis Heilbronn (58,5)
• Stadtkreis Mannheim (56,7)
• Stadtkreis Stuttgart (82,9)

Unter dem folgenden Link finden Sie den Zugang zu den jeweils aktuellen Informationen der Kommunen und Landkreisen alphabetisch geordnet: hier klicken

5. Insolvenzantragsfrist bleibt teilweise ausgesetzt

Im Rahmen des von der Bundesregierung im März 2020 verabschiedeten Maßnahmenpakets zur Abmilderung der wirtschaftlichen Folgen der COVID-19-Pandemie wurde unter anderem die Aussetzung der Insolvenzantragspflicht beschlossen. Die Aussetzung der Antragspflicht war zunächst bis zum 30. September 2020 befristet und konnte vom Bundesministerium für Justiz und Verbraucherschutz (BMJV) höchstens bis zum 31. März 2021 verlängert werden. Das BMJV hat von diesem Gestaltungsrecht Gebrauch gemacht und die Aussetzung der Antragspflicht bis zum 31. Dezember 2020 verlängert.
Jedoch gilt die neue Aussetzung, die am 1. Oktober 2020 in Kraft getreten ist, ausschließlich für den Insolvenzgrund der Überschuldung. Die zuvor ebenfalls erfassten Fälle der Zahlungsunfähigkeit bleiben unberücksichtigt.

6. Überbrückungshilfe II mit Ergänzung durch das Land

Die Antragsfrist für die erste Phase der Überbrückungshilfe (Fördermonate Juni bis August 2020) endete zum 9. Oktober 2020. Eine rückwirkende Antragstellung für die erste Phase ist nicht möglich.

Anträge für die zweite Phase der Überbrückungshilfe (Fördermonate September bis Dezember 2020) können voraussichtlich noch im Oktober 2020 über die Antragsplattform des Bundes gestellt werden.

Die wesentlichen Eckpunkte der zweiten Phase der Überbrückungshilfe sind:
• Gegenüber der ersten Phase der Überbrückungshilfe verändern sich die Fördersätze und der Vergleichszeitraum. Außerdem wird die Eintrittsschwelle flexibilisiert. Antragsberechtigt sind kleine und mittelständische Unternehmen
– mit entweder einem Umsatzeinbruch von mindestens 50 % in zwei zusammenhängenden Monaten im Zeitraum April bis August 2020 gegenüber den jeweiligen Vorjahresmonaten,
– oder einem Umsatzeinbruch von mindestens 30 % im Durchschnitt in den Monaten April bis August 2020 gegenüber dem Vorjahreszeitraum.
(bisher Umsatzeinbruch von 60 % in April und Mai 2020)
• Personalkosten werden pauschal in Höhe von 20 % (bisher 10 %) der übrigen Fixkosten gefördert.
• Die Überbrückungshilfe besteht aus einem nicht rückzahlbaren Zuschuss und erstattet einen Anteil in Höhe von
– 90 % der Fixkosten bei mehr als 70 % Umsatzeinbruch (bisher 80 % der Fixkosten),
– 60 % der Fixkosten bei Umsatzeinbruch zwischen 50 % und 70 % (bisher 50 % der Fixkosten),
– 40 % der Fixkosten bei Umsatzeinbruch von mehr als 30 % und unter 50 % (bisher bei mehr als 40 % Umsatzeinbruch)
im jeweiligen Fördermonat im Vergleich zum Vorjahresmonat.
• Die KMU-Beschränkung, wonach bei Unternehmen mit bis zu 5 Beschäftigten max. 9.000 Euro, mit bis zu 10 Beschäftigten max. 15.000 Euro förderfähig sind, wird gestrichen.
• Im Rahmen der elektronischen Abrechnung der endgültigen Umsatzeinbrüche und Fixkosten nach Programmende gibt es nunmehr eine Rückforderungs- und auch Nachschusspflicht (bei Überbrückungshilfe I keine Nachschusspflicht).

Die ergänzende Förderung des Landes durch einen fiktiven Unternehmerlohn soll in der zweiten Phase der Überbrückungshilfe fortgesetzt werden.
Wie bereits in der ersten Phase soll die ergänzende Förderung ebenfalls über die Antragsplattform des Bundes beantragt werden können.

Ein fiktiver Unternehmerlohn wird mit Festbeträgen wie folgt gewährt:
• 590 Euro bei Umsatzeinbruch zwischen 30 Prozent und unter 50 Prozent im Vergleich zum Vorjahresmonat
• 830 Euro bei Umsatzeinbruch zwischen 50 Prozent und 70 Prozent im Vergleich zum Vorjahresmonat
• 1.180 Euro bei Umsatzeinbruch von mehr als 70 Prozent im Vergleich zum Vorjahresmonat

Auf der Seite der Antragsplattform unter hier klicken werden Sie über den Start des Antragsverfahrens informiert.
Auch für die zweite Phase der Überbrückungshilfe kann ein Antrag nur über einen prüfenden Dritten (Steuerberater und Steuerberaterinnen, Wirtschaftsprüfer und Wirtschaftsprüferinnen, vereidigte Buchprüfer und vereidigte Buchprüferinnen oder Rechtsanwälte und Rechtsanwältinnen) gestellt werden.