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Ansprüche bei angeordneter Betriebsschließung

Ansprüche bei landesweiten Verfügungen zur Betriebsschließung sind eher unwahrscheinlich!

Unternehmern, die von den angeordneten Betriebsschließungen durch die Bundesländer betroffen sind, stellt sich die Frage, ob sie einen (Entschädigungs-)Anspruch gegenüber dem Staat haben.

1. Entschädigungsanspruch nach § 56 IfSG ist nur Individualanspruch
Ein in der derzeitigen Krise immer wieder genannter Entschädigungsanspruch ist § 56 Abs. 1 Infektionsschutzgesetz (IfSG). Dies ist aber ein Anspruch des Infizierten selbst und nicht gerade nicht des Betriebes. Voraussetzung für diesen Anspruch ist, dass bei einer Person eine Infektion vorliegen muss (das Gesetz spricht hier von Ausscheidern, Ansteckungs- und Krankheitsverdächtigen oder Trägern von Krankheitserregern). Gegen diese infizierten Personen muss dann ein berufliches Tätigkeitsverbot im Sinne von § 31 IfSG erlassen worden sein. Dann erhalten nur diese Personen selbst eine Entschädigung in Höhe ihres Verdienstausfalls (für 6 Wochen; § 56 Abs. 3 IfSG). Mit den nach dem Landesrecht örtlich zuständigen Behörden (Anlage 4) ist dann zu klären, ob die strengen Anspruchsvoraussetzungen gegeben sind.

Einzig in § 56 Abs. 4 Satz 2 IfSG ist ein Entschädigungsanspruch für Selbstständige genannt. Nach dieser Vorschrift wird durch die zuständige Behörde bei Maßnahmen nach den Abs. 2 und 3 (z.B. der Selbstständige ist selbst der Infizierte) auf Antrag auch Ersatz für die in dieser Zeit weiterlaufenden nicht gedeckten Betriebsausgaben gewährt – jedoch nur in angemessenem Umfang. Anspruchsberechtigt ist u. E. nach dieser Vorschrift aber nicht das Unternehmen selbst. In obige Entschädigungsleistung kann nur vom konkret erkrankten Selbstständigen (Betriebsinhaber) geltend gemacht werden, wenn die nach Landesrecht zuständige Behörde für den Inhaber ein Beschäftigungsverbot erteilt oder für den Betrieb eine Quarantäne anordnet. Dies ergibt sich u. E. aus dem Wortlaut und dem systematischen Zusammenhang des § 56 Abs. 1 IfSG die nur für Individuen gelten.

2. Fehlende Erstattungsansprüche nach dem IfSG als Grund für den Härtefall-Fond                                                                                                                 Genau die vorgenannte Rechtsfolge aus dem Infektionsschutzgesetz dürfte der Grund für den schon von Bundeswirtschaftsminister Altmeier geforderten und angekündigten Härtefall-Fonds sein, der solchen klein- und mittelständischen Betrieben helfen soll, denen mit Überbrückungskrediten nicht gedient ist.

3. Betriebsschließungen und Kurzarbeitergeld
Hinsichtlich der Lohnzahlungen der Arbeitnehmer trägt der Arbeitgeber bei den nach aktuellen behördlich angeordneten generellen Betriebsschließungen das sogenannte Betriebsrisiko im Sinne des § 615 S. 3 BGB. Er muss deshalb seinen Mitarbeitern grundsätzlich den Lohn fortzahlen. Mangels Anspruchsgrundlage hat er – wie gesehen auch keinen Erstattungsanspruch gegenüber irgendeiner Behörde. Allerdings ist in diesen Fällen immer die Gewährung von Kurzarbeitergeld zu prüfen. In diesem Zusammenhang können verfügte Betriebsschließungen im Einzelhandel hinsichtlich des Kurzarbeitergeldes sogar vorteilhaft sein. Denn insoweit muss grundsätzlich der Nachweis über den Arbeitsausfall erbracht werden. Bei einer angeordneten Betriebs(teil)schließung kann man dagegen für diese Betriebsteile ohne ausführliche Nachweise die Kurzarbeit „Null“ beantragen.

4. Fazit
Voraussetzung für den Entschädigungsanspruch nach § 56 IfSG ist das tatsächliche Vorliegen einer Infektion eines oder mehrerer Mitarbeiter und eine deshalb verhängte Quarantänemaßnahme. Nicht ausreichend ist eine vorbeugend verhängte Maßnahme gegenüber allen Betrieben. Gegenstand des Entschädigungsanspruchs – wenn er denn nach Ziff. 1 dem Grunde nach bestehen sollte – ist die Gehaltszahlung an die betroffenen Mitarbeiter.  Weiterlaufende Betriebsausgaben dürften nur bei Erkrankung des betroffenen Selbständigen (Betriebsinhaber) in angemessenem Umfang mit erfasst sein.

In keinem Fall können alle von einer generellen Betriebsschließung betroffenen Betriebe ihren Betriebsausfallschaden geltend machen. Gerade deshalb dürften Kanzlerin und Wirtschaftsminister den Härtefonds ins Spiel gebracht haben.

 

(Quelle: Info Landesverband des Kfz-Gewerbes Baden-Württemberg)