Grundsätzlich darf ein Arbeitnehmer auch zur Arbeit erscheinen, wenn er eigentlich (noch) krankgeschrieben ist. „Fühlt man sich vor Ablauf eines ärztlichen Attestes gesund, spricht nichts gegen eine vorzeitige Rückkehr an den Arbeitsplatz“, sagt Fenimore von Bredow vom Verband deutscher Arbeitsrechtsanwälte. Denn die Krankschreibung ist kein Arbeitsverbot, sondern erfüllt aus arbeitsrechtlicher Sicht zwei Funktionen: Zum einen stellt sie fest, dass der Arbeitnehmer zum aktuellen Zeitpunkt nicht arbeitsfähig ist und zum anderen beinhaltet sie eine Prognose, wie lange dieser Zustand aller Voraussicht nach anhalten wird. Und Prognosen können zutreffen oder eben auch nicht. Prinzipiell ist man sogar dazu verpflichtet, wieder bei der Arbeit zu erscheinen, wenn man wieder vollständig genesen ist. Und auch wenn der Arzt der Ansicht ist, dass Arbeiten die Gesundheit immer noch beeinträchtigt, kann der Arbeitnehmer frei entscheiden, ob er zur Arbeit geht oder nicht.
Will ein Arbeitnehmer trotz Erkrankung arbeiten, ist der Arbeitgeber jedoch nicht dazu verpflichtet, die angebotene Arbeitsleistung anzunehmen. Denn Arbeitgeber haben gegenüber ihren Mitarbeitern eine Fürsorgepflicht. Diese bezieht sich sowohl auf den kranken Mitarbeiter selbst als auch auf seine Kollegen, die sich anstecken könnten oder befürchten müssen, dass ein kranker Kollege etwa unter Medikamenteneinfluss eine Maschine falsch bedient. Daher haben Arbeitgeber grundsätzlich das Recht, selbst zu entscheiden, ob ein krankgeschriebener Mitarbeiter wirklich einsatzfähig ist oder ob es sicherer ist, ihn wieder nach Hause zu schicken.
War allerdings eine Corona-Infektion der Auslöser für die Krankschreibung, muss man natürlich die Quarantäne abwarten, bevor man wieder zur Arbeit kommen darf. Angesichts des Risikos für Kontaktpersonen wie Kollegen oder Kunden ist es zudem sinnvoll, am ersten Arbeitstag nach der Infektion einen negativen Corona-Test mitzubringen. Und auch bei anderen ansteckenden Krankheiten wie etwa Erkältungen sollte man natürlich erst dann wieder an den Arbeitsplatz zurückkehren, wenn keine Ansteckungsgefahr besteht.
Quelle: DHZ Deutsche Handwerks Zeitung 04.01.2021