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Arbeitgeber müssen Arbeitsverträge nachbessern

Wer ab 1. August 2022 neue Mitarbeiter einstellt, ist verpflichtet, mehr Arbeitsbedingungen schriftlich im Arbeitsvertrag festzuhalten. Denn ab dann gilt ein neues Nachweisgesetz.

Künftig muss z. B. im Vertrag stehen:

– die Dauer der Probezeit (sofern vereinbart)
– die Zusammensetzung und Höhe der Vergütung sowie die Vergütung von Überstunden, Zuschlägen, Zulagen, Prämien, Sonderzahlungen. Diese und andere Bestandteile des Arbeitsentgelts  sind jeweils getrennt anzugeben; außerdem deren Fälligkeit und Art der Auszahlung
– das vereinbarte Arbeitszeitsystem mit Ruhe- und Pausenzeiten; ergänzend der Hinweis auf die Rahmenvorgaben des Arbeitszeitgesetzes. Bei Schichtarbeit: Angaben zum Schichtsystem, Schichtrhythmus und den Voraussetzungen für Schichtänderungen
– die Voraussetzungen für das Anordnen von Überstunden (sofern vereinbart)
– ein etwaiger Anspruch auf vom Arbeitgeber bereitgestellte Fortbildungen
– bei betrieblicher Altersversorgung: Name und Anschrift des Versorgungsträgers
– Hinweise zum Verfahren bei Kündigungen, mindestens aber Hinweise auf die Schriftformerfordernis und die Fristen einer Kündigung sowie zur Frist zur Erhebung einer  Kündigungsschutzklage

Infolge der Novellierung wurde das Nachweisgesetz damit deutlich verschärft. Daher hat der ZDH nachfolgende Synopse zum Nachweisgesetz erstellt:

<<<hier klicken>>> Synopse Nachweisgesetz

Aktualisierte Musterarbeitsverträge stehen Innungsmitgliedern in unserem Downloadbereich rund um die Uhr zur Verfügung. Einfach einloggen, entsprechenden Vertrag anklicken und runterladen. Oder Sie nutzen ganz bequem den Arbeitsvertraggenerator- schneller und einfacher kommen Sie nirgends zu einem Arbeitsvertrag!

 

Quelle: Deutsche Handwerks Zeitung DHZ / Bundesverband Kreishandwerkerschaften

Bild: Pixabay