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Ausweitung der Mautpflicht für Lastkraftwagen zum 1. Dezember 2023

Der Bundestag hat am 20. Oktober 2023 im Rahmen des Mautänderungsgesetzes die Ausweitung der Mautpflicht für Lastkraftwagen zum 1. Dezember 2023 beschlossen. Vorgesehen ist eine Erhöhung der Mautsätze durch die sogenannte „CO2-Anlastung“ ab 7,5 t Gesamtmasse. Zudem erfolgen Änderungen im Bereich der Definition der mautrelevanten Fahrzeuggesamtmasse einschließlich „abgelasteten“ Fahrzeugen.

Für Betriebe ist ab dem 1. Dezember 2023 folgendes zu beachten:
In der neuen Fassung des Mautänderungsgesetzes wird nicht mehr auf die „zulässige Gesamtmasse“ (F.2 Zulassungsbescheinigung Teil I) sondern auf die „technisch zulässige Gesamtmasse“ tzGm (F.1 Zulassungsbescheinigung Teil I) Bezug genommen. Daraus resultierend können bei sogenannten „abgelasteten“ Fahrzeugen Gewichtsanpassungen entstehen. Dieser Umstand sollte schnellstmöglich durch betroffene Betriebe vorab geprüft werden, ob eigene Fahrzeuge ggf. zukünftig in die Mautpflicht fallen oder innerhalb einer schon bestehenden Mautpflicht Änderungen eintreten, durch die sie in eine höhere Gewichtsklasse eingeordnet werden.

Darüber hinaus wird die Bundesfernstraßenmaut um eine sogenannte CO2-Komponente erweitert, was ebenfalls ein Zutun ggf. betroffener Betriebe hervorruft. Fahrzeuge mit einer Erstzulassung nach dem 30. Juni 2019 und der Emissionsklasse VI werden von Toll Collect automatisch in die ungünstigste CO2-Klasse 1 eingestuft. Diese Einstufung sollte vom Fahrzeughalter überprüft und ggf.korrigiert werden. Für Lkw, die vor dem 1. Juli 2019 zugelassen wurden, ist die Klasse 1 stets korrekt.

Geplante Handwerkerregelung ab dem 1. Juli 2024
Wie eine Maut-Befreiung für Handwerksbetriebe aussehen wird, ist noch unklar. Aktuell befindet sich der ZDH im Austausch mit dem BMDV und dem BALM über eine praxisgerechte Auslegung der vom Handwerk durchgesetzten Ausnahme, die zum Tragen kommt, wenn ab voraussichtlich 1. Juli 2024 die Maut auch auf den Bereich über 3,5 t bis unter 7,5 t tzGm ausgedehnt wird.

Weitere Informationen entnehmen Sie bitte dem beigefügten ZDH-Rundschreiben <<<hier klicken>>>