Mit dem Urteil des Bundesarbeitsgerichts (BAG, Az.: 5 AZR 556/17) wurden Rechtsunsicherheiten beim Verhältnis zwischen Mindestlohn und Praktika beseitigt. Denn nun steht fest, dass rechtliche oder tatsächliche Unterbrechungen von nicht dem Mindestlohngesetz unterfallenden Praktika unbeachtlich sind. Vielmehr können solche Praktika um die Dauer der Unterbrechungszeit verlängert werden, wenn die Unterbrechungen aus persönlichen Gründen des Praktikanten erfolgen, sie einen zeitlichen und sachlichen Zusammenhang aufweisen und die Praktikumshöchsthöchstdauer von drei Monaten insgesamt nicht überschritten wird.
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BAG: Kein Mindestlohn bei Praktikumsunterbrechungen
- KH-Pforzheim News vom 6. März 2019
