Beratung und Service für das Handwerk

Berufskraftfahrerqualifikation: Handwerkerregelung

Wie bereits mitgeteilt, müssen Fahrer/innen, die gewerblichen Güterkraftverkehr auf öffentlichen Straßen durchführen, künftig eine besondere Qualifikation nachweisen, sofern sie hierbei mit Fahrzeugen über 3,5to Gesamtgewicht unterwegs sind (EU-Richtlinie 2003/59). Diese Pflicht zur Grundqualifikation besteht grundsätzlich für selbständige und angestellte Fahrer/innen bei Fahrten zu gewerblichen Zwecken auf öffentlichen Straßen. Dies umfasst auch den Werkverkehr und Transporthilfstätigkeiten.

Eine Ausnahmeregelung gibt es für Handwerker zur Beförderung von Material oder Ausrüstung, das sie zur Ausübung ihres Berufs verwenden, sofern es sich beim Führen des Kraftfahrzeugs nicht um deren Hauptbeschäftigung handelt.

Im Klartext heißt das, dass für den normalen Transport von Material, das am Zielort zur Ausübung der Haupttätigkeit benötigt wird (z. B. Baumaterial, Fertigteile zum Einbau und weiteren Verarbeitung etc.) man keine Grundqualifikation gem. Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetz benötigt.

Anders sieht es hingegen aus, wenn ein z. B. Metall- oder Maschinenbaubetrieb ein Fertigprodukt herstellt und dieses dann zur Auslieferung an den Kunden fährt (Werkverkehr). In diesem Fall benötigt der Fahrer des LKWs eine entsprechende Grundqualifikation und muss in seinem Führerschein zu deren Nachweis die Schlüsselzahl „95“ eintragen lassen. Ansonsten drohen ab dem 01.09.2014 erhebliche Bußgelder.

Weitere Informationen entnehmen Sie bitte dem Informationsschreiben der IHK Nordschwarzwald, welches Sie im geschlossenen Bereich unter „Sonder-Dokumente“ herunterladen können (Merkblatt Berufskraftfahrer-qualifikation). Oder wenden Sie sich an Herrn Manfred Gaiser von der IHK Nordschwarzwald: 07231/201-159