Beratung und Service für das Handwerk

Bezahlte Prüfungsvorbereitung nur für Minderjährige

Um Auszubildenden eine ungestörte Vorbereitung zu ermöglichen, sieht das Jugendarbeitsschutzgesetz für den Arbeitstag vor der Abschlussprüfung eine bezahlte Freistellung vor. Dies gilt jedoch nur für minderjährige Prüflinge.

Laut Berufsbildungsgesetz sind alle Azubis für die Teilnahme an Prüfungen bei Fortzahlung freizustellen. Prüflinge unter 18 Jahren haben darüber hinaus gemäß Jugendarbeitsschutzgesetz Anspruch auf bezahlte Freistellung an dem Arbeitstag, der der schriftlichen Abschlussprüfung unmittelbar vorangeht. Dies bedeutet, dass kein Anspruch besteht, wenn die Prüfung auf einen Montag oder den Tag nach einem Feier- oder Berufsschultag fällt.

Chefs sollten den an sie herangetragenen Freistellungswünschen daher nicht vorschnell zustimmen, sondern die Terminlage prüfen und einen Blick auf das Lebensalter ihres Auszubildenden werfen. Bei einer 3 bis 3,5jährigen Ausbildungsdauer im Handwerk dürften minderjährige Prüfungsteilnehmer eher unwahrscheinlich sein. Weitaus höher ist die Wahrscheinlichkeit bei der schriftlichen Abschlussprüfung im Teil 1 einer gestreckten Prüfung.
Die Freistellung eines Jugendlichen ist mit acht Stunden auf die Arbeitszeit anzurechnen.