Wie Anfang Dezember diesen Jahres vom Koalitionsausschuss angekündigt, hat das Bundeskabinett am 17. Dezember 2025 die Verlängerung offiziell beschlossen.
Mit der sogenannten Vierten Verordnung über die Bezugsdauer für das Kurzarbeitergeld wird die Bezugsdauer auch im Jahr 2026 auf bis zu 24 Monate verlängert – längstens bis zum 31. Dezember 2026. Betriebe, die sich bereits in Kurzarbeit befinden, können damit weiterhin über die reguläre Bezugsdauer von zwölf Monaten hinaus Kurzarbeitergeld für ihre Beschäftigten in Anspruch nehmen. Auch eine Fortführung der Kurzarbeit über den 31. Dezember 2025 hinaus ist möglich.
Ab dem 1. Januar 2026 gilt für neu beginnende Kurzarbeit wieder die gesetzliche Bezugsdauer von zwölf Monaten. Die verlängerte Bezugsdauer greift ausschließlich für Betriebe, die sich bereits zuvor in Kurzarbeit befunden haben.
Die Voraussetzungen bleiben unverändert:
– Mindestens ein Drittel der Beschäftigten muss von Arbeitsausfall betroffen sein
– Aufbau von Minusstunden ist obligatorisch
– Keine Kurzarbeit für Zeitarbeitnehmerinnen und –arbeitnehmer
Mit der Verlängerung schafft die Bundesregierung zusätzliche Planungssicherheit für Betriebe und trägt dazu bei, Beschäftigung auch in wirtschaftlich herausfordernden Zeiten zu stabilisieren. Die Verordnung muss noch im Bundesgesetzblatt verkündet werden.
Quelle: Newsletter HandwerkBW