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Corona: Änderung bei Maskenpflicht kurzfristig ab 25.01.2021

Die am 19. Januar von Bund und Länder gefassten Grundsatzbeschlüsse sehen eine Verlängerung der Corona-Maßnahmen vor. Das zentrale Ziel bleibt es, die persönlichen Kontakte und damit die Ansteckungsgefahr durch das mittlerweile mutierte Corona-Virus zu reduzieren.

Mit Beschluss vom 23. Januar 2021 hat auch die Landesregierung ihre Corona-Verordnung spezifiziert und den Arbeitsschutz betreffend u.a. die Maskenpflicht neu geregelt.

Maskenpflicht – folgende Änderungen treten kurzfristig ab 25. Januar 2021 in Kraft:

• Personen müssen in Ladengeschäften medizinische Masken tragen. Zudem unter anderem in Arbeits- und Betriebsstätten (inklusive Kantinen) sowie auf Baustellen, wenn ein Mindestabstand von 1,5 Metern nicht dauerhaft eingehalten werden kann
• So genannte Alltagsmasken sind gemäß der Verordnung nicht mehr ausreichend (außer bei Kindern bis zu 14 Jahren → u.a. in Ladengeschäften)
Insbesondere folgende medizinische Masken-Typen sind empfohlen:
• OP-Masken (DIN EN 14683:2019-10 – i.d.R. mit blau-grüner Färbung auf der Außenseite)
• FFP2-Masken (DIN EN 149:2001)
• Masken der Normen KN95/N95

• Alles Aktuelle zur Corona-Verordnung finden Sie hier:
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