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Corona: Maskenverwendung in betrieblich genutzten Fahrzeugen

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Sofern es zur Aufrechterhaltung des Arbeits- oder Dienstbetriebs erforderlich ist, sind betriebliche Fahrten mit mehreren Personen in einem Fahrzeug auch in Corona-Zeiten möglich. Die Anzahl der Fahrzeuginsassen sollte jedoch auf das notwendige Maß begrenzt werden. Zudem sollten nur Beschäftigte gemeinsam befördert werden, die in derselben Firma bzw. am selben Einsatzort tätig sind.

Alternativen, wie die Anfahrt der Beschäftigten mit dem eigenen Fahrzeug, sind zu berücksichtigen. Außerdem ist auch im Fahrzeug der allgemeine „Corona-Sicherheitsabstand“ von 1,5 Metern zu weiteren Personen einzuhalten. Da dies in der Regel unmöglich ist, empfiehlt der Gesetzgeber das Tragen von „Alltagsmasken“ in den Fahrzeugen.

Dürfen auch die Fahrer/innen eine Maske tragen?
Das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung führt grundsätzlich dazu, dass die Identifikation eines Kraftfahrzeugführers ausgeschlossen ist. Ein maskierter Fahrer begeht somit üblicherweise einen Verstoß gegen § 23 Absatz 4 StVO. Derzeit, so die Einschätzung des Landes, überwiegt jedoch die Notwendigkeit des Gesundheitsschutzes, die auch für Verkehrsteilnehmer elementar ist. Soweit es sich auf den Mund-Nasen-Schutz beschränkt und die Augenpartie sowie der Rest des Gesichtes erkennbar bleiben (also beispielsweise nicht zusätzlich eine Sonnenbrille getragen wird), werden gegen maskierte Fahrer daher vorübergehend keine Bußgelder verhängt.

 

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