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Corona: Ohne Symptome keine Lohnfortzahlung

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Nach dem Beschluss des Gemeinsamen Bundesausschuss (G-BA) zur Wiedereinführung der telefonischen Arbeitsunfähigkeit (vgl. dazu ZDH-Rundschreiben Nr.105/22 vom 4. August 2022) bestätigt der G-BA nunmehr auch die vielfach vertretene Rechtsauffassung, dass symptomlos mit Corona infizierte Personen nicht automatisch arbeitsunfähig erkrankt sind.

„Angesichts von häufig milden oder auch symptomlosen Verläufen bei Infektionen mit einer Omikron-Variante – anders als in vorherigen Coronawellen mit häufig schwereren Verlaufsformen – sind zudem Patienten ohne Symptome in aller Regel nicht arbeitsunfähig. Eine häusliche Isolation wird in diesen Fällen alleine infektionsrechtlich begründet. Diese Patientinnen und Patienten sollten sich deshalb an die zuständigen Gesundheitsämter wenden.“

Um zu einem sinnvollen Ausgleich der unterschiedlichen Interessen zu kommen, ist die mit der Anordnung einer Quarantäne verbundene Entschädigungspflicht der öffentlichen Hand eine adäquate Lösung.

Information des ZDH hierzu  <<<hier klicken>>>

 

Bild: Pixabay