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Corona Überbrückungshilfe II

Die Antragsfrist für die erste Phase der Überbrückungshilfe (Fördermonate Juni bis August 2020) endete zum 9. Oktober 2020. Eine rückwirkende Antragstellung für die erste Phase ist nicht möglich.

Anträge für die Überbrückungshilfe II können ab sofort auf der Antragsplattform des Bundes unter https://www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de/UBH/Navigation/DE/Home/home.html gestellt werden. Die Überbrückungshilfe II umfasst die Fördermonate September bis Dezember 2020. Die Antragsfrist endet am 31. Dezember 2020.

Auch für die zweite Phase der Überbrückungshilfe kann ein Antrag nur über einen prüfenden Dritten (Steuerberater und Steuerberaterinnen, Wirtschaftsprüfer und Wirtschaftsprüferinnen, vereidigte Buchprüfer und vereidigte Buchprüferinnen oder Rechtsanwälte und Rechtsanwältinnen) gestellt werden.

Die wesentlichen Eckpunkte der zweiten Phase der Überbrückungshilfe sind wie folgt:

Gegenüber der ersten Phase der Überbrückungshilfe verändern sich die Fördersätze und der Vergleichszeitraum. Außerdem wird die Eintrittsschwelle flexibilisiert. Antragsberechtigt sind kleine und mittelständische Unternehmen mit entweder einem Umsatzeinbruch von mindestens 50 % in zwei zusammenhängenden Monaten im Zeitraum April bis August 2020 gegenüber den jeweiligen Vorjahresmonaten, oder einem Umsatzeinbruch von mindestens 30 % im Durchschnitt in den Monaten April bis August 2020 gegenüber dem Vorjahreszeitraum.

(bisher Umsatzeinbruch von 60 % in April und Mai 2020)

Personalkosten werden pauschal in Höhe von 20 % (bisher 10 %) der übrigen Fixkosten gefördert.

Die Überbrückungshilfe besteht aus einem nicht rückzahlbaren Zuschuss und erstattet einen Anteil in Höhe von

  • 90 % der Fixkosten bei mehr als 70 % Umsatzeinbruch (bisher 80 % der Fixkosten),
  • 60 % der Fixkosten bei Umsatzeinbruch zwischen 50 % und 70 % (bisher 50 % der Fixkosten),
  • 40 % der Fixkosten bei Umsatzeinbruch von mehr als 30 % und unter 50 % (bisher bei mehr als 40 % Umsatzeinbruch)

im jeweiligen Fördermonat im Vergleich zum Vorjahresmonat.

Die KMU-Beschränkung, wonach bei Unternehmen mit bis zu 5 Beschäftigten max. 9.000 Euro, mit bis zu 10 Beschäftigten max. 15.000 Euro förderfähig sind, wird gestrichen.

Im Rahmen der elektronischen Abrechnung der endgültigen Umsatzeinbrüche und Fixkosten nach Programmende gibt es nunmehr eine Rückforderungs- und auch Nachschusspflicht (bei Überbrückungshilfe I keine Nachschusspflicht).

Die ergänzende Förderung des Landes durch einen fiktiven Unternehmerlohn wird in der zweiten Phase der Überbrückungshilfe fortgesetzt. Wie bereits in der ersten Phase kann die ergänzende Förderung ebenfalls über die Antragsplattform des Bundes beantragt werden.

Ein fiktiver Unternehmerlohn wird mit Festbeträgen wie folgt gewährt:

  • 590 Euro bei Umsatzeinbruch zwischen 30 Prozent und unter 50 Prozent im Vergleich zum Vorjahresmonat
  • 830 Euro bei Umsatzeinbruch zwischen 50 Prozent und 70 Prozent im Vergleich zum Vorjahresmonat
  • 1.180 Euro bei Umsatzeinbruch von mehr als 70 Prozent im Vergleich zum Vorjahresmonat

Mehr hierzu auch auf der Internetseite des Wirtschaftsministeriums Baden-Württemberg: https://wm.baden-wuerttemberg.de/de/service/foerderprogramme-und-aufrufe/liste-foerderprogramme/ueberbrueckungshilfe-corona/