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Das neue Berufsbildungsgesetz und dessen Auswirkungen auf die Ausbildungsverhältnisse

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Alle Auszubildenden haben künftig Anspruch auf eine Mindestvergütung. Sie gilt für alle Ausbildungen, die ab dem 1. Januar 2020 beginnen, unabhängig vom Datum des Vertragsabschlusses. Berufsfachschüler sind hiervon ausgenommen, da sie weiterhin Schülerstatus haben.

In den meisten Handwerksberufen wurden bislang die tarifvertraglichen Ausbildungsvergütungen gemäß höchstrichterlicher Rechtsprechung zur Bemessung der angemessenen Ausbildungsvergütung herangezogen. Demnach durften die tatsächlich bezahlten Ausbildungsvergütungen bisher um nicht mehr als 20 Prozent diese tariflich vereinbarten Ausbildungsvergütungen unterschreiten, wenn sie als angemessen bewertet werden sollten. Der Gesetzgeber hat diese Rechtsprechung nun in das neue BBiG aufgenommen.

Weiterhin wird im neuen BBiG der Freistellungsanspruch von Auszubildenden gestärkt. Dauert z. B. der Berufsschulunterricht länger als fünf Unterrichtsstunden von mindestens je 45 Minuten, brauchen alle Lehrlinge altersunabhängig an einem Tag pro Woche nicht mehr in den Betrieb zurückkehren.

Bei der Übernahme eines/r Auszubildenden nach dem 1. Januar 2020 muss bereits ab dem 2. Lehrjahr die gesetzliche Mindestvergütung gewährt werden. Spätestens mit Beginn der neuen Ausbildungsverhältnisse 2020/2021 (i. d. R. ab dem 1. September 2020) müssen dann alle Ausbildungsbetriebe die gesetzlichen Mindestvergütungen beachten.

Weiterhin müssen alle Ausbildungsbetriebe gemäß § 15 (1) Nr. 5 ihre Auszubildenden an dem Arbeitstag freizustellen, „der der schriftlichen Abschlussprüfung unmittelbar vorangeht.“

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