Beginn des Berufsfachschuljahres (1BFS) ist immer Beginn des Schuljahres. Dieses variiert, beginnt in Baden-Württemberg aber in der Regel jeweils am Montag der zweiten Septemberwoche.
Die Bestimmungen für die Einjährige Berufsfachschule (1BFS) sehen vor, dass zur Ergänzung und Vertiefung der berufspraktischen Ausbildung ein Praktikum im Umfang von vier bis sechs Wochen in geeigneten Betrieben absolviert werden soll. Dieser Zeitumfang wird bereits durch die wöchentlichen Praxistage erfüllt. Hierbei handelt es sich im schulrechtlichen Sinn um ein Pflichtpraktikum. Die Schülerinnen und Schüler der Einjährigen Berufsfachschule (1BFS) gelten somit auch während dieses Betriebspraktikums als Schüler. Sie unterliegen daher nicht dem Mindestlohngesetz und die Praxistage werden nicht auf die Praktikumsdauer entsprechend § 22 Abs. 1 Satz 2 Nr.2 MiLoG angerechnet.
Von dem Pflichtpraktikum ist das freiwillige Zusatzpraktikum (Orientierungspraktikum) in den Schulferien zu unterscheiden. Dessen genaue Zeiträume müssen separat vereinbart werden. Wir empfehlen dringend, diese Praktikumszeiten im Praktikumsvertrag (Anlage zum Vertrag zum Besuch der einjährigen Berufsfachschule) gesondert auszuweisen (beispielsweise acht Praktikumstage in den Osterferien vom – bis, acht Praktikumstage in den Pfingstferien vom – bis) und in Abstimmung mit dem Berufsfachschüler dabei eine ausreichende Anzahl an praktikumsfreien Tagen (siehe nachfolgend) zu berücksichtigen. Alternativ kann auch für jedes Praktikum in den Schulferien ein gesonderter Praktikumsvertrag geschlossen werden. Allerdings muss dann der Nachweis erbracht werden, dass die Gesamtdauer aller Einzelpraktika nicht die Dauer von drei Monaten überschreitet. Ein weiteres Orientierungspraktikum im selben Berufsfeld ist nach Ablauf der drei Monate nicht möglich.
Den Vertrag zum Besuch der einjährigen Berufsfachschule finden Sie im geschlossenen Bereich unter „Sonderdokumente“.
Hinweis: Freiwillige Zusatzpraktika, die nicht dem organisatorischen Verantwortungsbereich der Schule zugerechnet werden können und nicht der Anweisung oder der Aufsicht der Schule unterliegen, sind nicht über die Schule unfallversichert. Sie sind bei der Berufsgenossenschaft des Unternehmens zu versichern. Ob ein Beitrag zu zahlen ist und in welcher Höhe fragen Sie bitte bei der für Ihren Betrieb zuständigen Berufsgenossenschaft nach. Auf jeden Fall müssen solche (Orientierungs-)Praktikanten dann der BG gemeldet werden.
Unter Punkt „C.3“ des Vertrages zum Besuch der einjährigenBerufsfachschule muss die praktikumsfreie Zeit eingetragen werden. Dabei muss folgendes beachtet werden (basierend auf einer 5-Tage-Woche):
– wenn der Berufsfachschüler zu Beginn des Kalenderjahres noch nicht 16 Jahre alt ist, müssen mindestens 25 Werktage praktikumsfreie Zeit eingetragen werden
– wenn der Berufsfachschüler zu Beginn des Kalenderjahres noch nicht 17 Jahre alt ist, müssen mindestens 23 Werktage praktikumsfreie Zeit eingetragen werden
– wenn der Berufsfachschüler zu Beginn des Kalenderjahres noch nicht 18 Jahre alt ist, müssen mindestens 21 Werktage praktikumsfreie Zeit eingetragen werden
– wenn der Berufsfachschüler zu Beginn des Kalenderjahres bereits 18 Jahre alt ist, müssen mindestens 20 Werktage praktikumsfreie Zeit eingetragen werden