Weil die EU-Plattform zur Online-Streitbeilegung kaum genutzt wurde, wird sie eingestellt. Welche Folgen das für Webseiten und AGB hat.
Unternehmen, die online Geschäfte mit Verbrauchern machen, müssen demnächst ihre Webseiten und Dokumente anpassen. Die Europäische Union stellt ihre Online-Streitbeilegungsplattform (OS-Plattform) ein, weil sie kaum genutzt wurde. Darauf weist die Handwerkskammer Region Stuttgart hin.
Die EU-Kommission schuf die Plattform einst, damit Verbraucher und Unternehmen Streitigkeiten einfacher und günstiger als vor Gericht lösen können. Doch die Nutzung blieb gering. Deshalb hat die EU entschieden, die Plattform zum 20. Juli 2025 abzuschalten. Zeitgleich hebt die EU auch die zugrundeliegende ODR-Verordnung (Nr. 524/2013) auf, die Unternehmen bisher verpflichtete, auf die Plattform hinzuweisen und sie zu verlinken. Schon seit dem 20. März 2024 können keine neuen Beschwerden mehr über die OS-Plattform eingereicht werden.
Für Unternehmen ergeben sich daraus konkrete Handlungsschritte:
– Unternehmen sollten ihre Online-Präsenzen prüfen, darunter Webseiten, Impressum, Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) und E-Mail-Signaturen.
– Alle Verweise und Links zur OS-Plattform müssen zum 20. Juli 2025 entfernt werden.
– Wer in der Vergangenheit nach einer Abmahnung eine rechtliche Verpflichtung (Unterlassungserklärung) wegen eines fehlenden Hinweises auf die OS-Plattform abgegeben hat, muss
diese unter Umständen kündigen. Das sollte ebenfalls mit Wirkung zum 20. Juli 2025 geschehen, damit die Erklärung nicht weiterwirkt.
– Unternehmen sollten die vorgenommenen Änderungen schriftlich festhalten. So können sie im Streitfall nachweisen, dass sie die Frist eingehalten haben.
Wer weiterhin für eine nicht mehr existierende Plattform wirbt oder darauf verweist, riskiert laut den Rechtsberatern der Handwerkskammer Region Stuttgart eine Abmahnung. Ein fortbestehender Hinweis könnte als irreführende Geschäftspraxis gewertet werden.
Wichtig ist: Unabhängig von der Abschaltung der OS-Plattform bleiben andere gesetzliche Pflichten bestehen. Unternehmen müssen laut dem deutschen Verbraucherstreitbeilegungsgesetz (VSBG) weiterhin transparent darüber informieren, ob sie bereit oder verpflichtet sind, an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle (einer Stelle zur außergerichtlichen Streitbeilegung) teilzunehmen. Nimmt das Unternehmen am Verfahren teil, müssen zusätzlich der Name und die Kontaktdaten der Verbraucherschlichtungsstelle nach dem VSBG aufgeführt werden.
Quelle: DHZ Deutsche Handwerks Zeitung | 02.06.2025
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