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Erleichterungen bei der Entsendung von Mitarbeitern nach Frankreich

Bei einer Entsendung von Mitarbeitern ins EU-Ausland sind umfangreiche arbeits-, sozialversicherungs- und steuerrechtliche Formalitäten zu beachten. Hierzu gehört auch die arbeitsrechtliche Meldepflicht.

So sind Unternehmen, die Mitarbeiter zur vorübergehenden Ausführung von Dienstleistungen nach Frankreich entsenden, verpflichtet, dies vor Aufnahme der Arbeiten der örtlich zuständigen Inspection du travail (Arbeitsinspektion) über das Internetportal „SIPSI“ des französischen Staates anzuzeigen (sog. Entsendemeldung).

Das französische Arbeitsministerium hat ein Dekret erlassen, welches Erleichterungen bei der SIPSI-Entsendemeldung sowie bei den – während der Entsendung – am Einsatzort vorzuhaltenden Dokumenten vorsieht (Dekret Nr. 2023-185 vom 17. März 2023).

(1) Das neue Dekret vereinfacht die Entsendemeldung wie folgt (vgl. Art. R.1263-3 code du travail i.d.F. vom 30. März 2023):
▪ Die Art der verwendeten gefährlichen Arbeitsmittel oder –verfahren sowie die Arbeitsstunden (Beginn/Ende/Pausen) der entsandten Mitarbeiter werden nicht mehr abgefragt.
▪ Das Datum der Unterzeichnung des Arbeitsvertrags muss nicht mehr eingetragen werden.
▪ Die Modalitäten für die Übernahme von Reise-, Verpflegungs- und/oder Unterkunftskosten durch den Arbeitgeber müssen nicht mehr angegeben werden.

(2) Das Dekret verkürzt auch die Liste der Dokumente, welche der entsendende Arbeitgeber – während der Entsendung – am Einsatzort vorhalten bzw. bei Vor-Ort-Kontrollen der Arbeitsinspektion vorlegen muss. Verzichtet wird jetzt insbesondere auf

▪ Dokumente, welche das auf den Vertrag zwischen dem Arbeitgeber und seinem in Frankreich ansässigen/tätigen Vertragspartner anwendbare Recht belegen sowie
▪ Angaben zur Anzahl der abgeschlossenen Verträge und zum Umsatz, den der Arbeitgeber in seinem Niederlassungsstaat und auf dem französischen Staatsgebiet erzielt hat.

Quelle: Fachverband Elektro- und Informationstechnik BW