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Firmenwagen: Änderung der Rechtsprechung beachten

Der Bundesfinanzhof hat in vier aktuellen Urteilen seine jahrzehntelang aufrechterhaltene Rechtsprechung zur privaten Nutzung eines Dienstwagens durch Arbeitnehmer geändert. Was Arbeitnehmer – dazu gehören auch GmbH-Gesellschafter-Geschäftsführer – künftig zu beachten haben, erfahren Sie in den folgenden Passagen.

Stellt ein Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer unentgeltlich oder verbilligt ein Fahrzeug zur privaten Nutzung zur Verfügung, muss der Arbeitnehmer einen geldwerten Vorteil versteuern. Führt er kein Fahrtenbuch und ist die Privatnutzung des Dienstwagens nicht ausdrücklich verboten, muss ein geldwerter Vorteil versteuert werden (BFH, Urteile v. 21.3.2013, Az. VI R 31/10, VI R 46/11 und VI R 42/12 und Urteil v. 18.4.2013, Az. VI R 23/12). Ohne Fahrtenbuch kann der Arbeitnehmer die Vermutung der Privatnutzung nicht mehr entkräften. Nach bisheriger Rechtsprechung konnte der Arbeitnehmer dem Finanzamt die unterstellte Privatnutzung durch plausible Argumente und Nachweise widerlegen.

In den vier aktuellen Urteilen, mit denen der Bundefinanzhof seine langjährige Rechtsprechung aufgab, sind folgende Aussagen enthalten, auf die Arbeitnehmer und Arbeitgeber reagieren sollten:

1) Ohne Fahrtenbuch und ohne Privatnutzungsverbot wird eine Privatnutzung unterstellt, die nicht entkräftet werden kann. Der geldwerte Vorteil ist nach der Ein-Prozent-Regelung zu versteuern.
Liegt ein Privatnutzungsverbot vor und der Arbeitgeber überwacht dieses Verbot nicht, darf das Finanzamt nicht automatisch eine Privatnutzung unterstellen.

2) Wird ein steuerlich wirksames Fahrtenbuch geführt, wird der geldwerte Vorteil für die Überlassung des Dienstwagens für private Zwecke nach der tatsächlichen Privatnutzung versteuert.

3) Nutzt ein GmbH-Gesellschafter-Geschäftsführer seinen Dienstwagen trotz Privatnutzungsverbot privat, hat das keine lohnsteuerlichen Konsequenzen. Es liegt vielmehr eine verdeckte Gewinnausschüttung vor.

4) Arbeitnehmer und GmbH-Gesellschafter-Geschäftsführer sollten bei nur geringen oder gar keinen Privatfahrten mit dem Dienstwagen bestenfalls ein Fahrtenbuch führen, um die Besteuerung eines geldwerten Vorteils zu verringern oder bestenfalls komplett zu verhindern.

Tipp: Diese vier Urteile sind zur Lohnsteuer ergangen und dürften keine Auswirkungen auf Einzelunternehmer haben. Sie können ohne Fahrtenbuch die Vermutung der Privatnutzung widerlegen (BFH, Urteil v. 4.12.2012, Az. VIII R 42/09).

Quelle: DHZ Deutsche Handwerks Zeitung onlineausgabe