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Geldwäsche: Registrierungspflicht ab 1. Januar 2024

Noch in diesem Dezember müssen sich betroffene Handwerker im Meldeportal „goAML“ zur Geldwäscheprävention eintragen. Die Pflicht zur Registrierung besteht ab 1. Januar 2024. Davon betroffen können auch Handwerksunternehmen sein, wenn sie zur Geldwäscheprävention verpflichtet sind.

Wenn Handwerksbetriebe zur Geldwäscheprävention verpflichtet sind, müssen sie in Bezug auf ihre Auftraggeber besondere Sorgfaltspflichten beachten. Darauf weist der Zentralverband des Deutschen Handwerks hin (ZDH). Bei Verdacht auf Geldwäsche sollten Handwerker dann eine Meldung im elektronischen Meldeportal „goAML“ abgeben. Diese Meldung sei nur möglich, wenn sich das Handwerksunternehmen vorher selbst dort registriert hat. Bisher war diese Meldung nicht vorgeschrieben. Nun wird sie ab 1. Januar 2024 Pflicht.

In § 2 Abs. 1 des Geldwäschegesetzes (GWG)  – https://www.gesetze-im-internet.de/gwg_2017/__2.html – ist aufgelistet, wer verpflichtet ist, sich im Meldeportal „goAML“ zu registrieren – https://goaml.fiu.bund.de/Home –

Geldwäsche ist ein internationales Problem, daher betreibt das Meldeportal die Financial Intelligence Unit (FIU) des Büros der Vereinten Nationen für Suchtstoff- und Verbrechensbekämpfung (United Nations Office on Drugs and Crime, UNODC).

Auf der langen Liste der zur Registrierung verpflichteten Berufsgruppen stehen neben Banken, Rechtsanwälten und Steuerberatern unter Punkt 16 auch Güterhändler. Im Sinne dieses Gesetzes ist ein Güterhändler, wer gewerblich Güter veräußert, unabhängig davon, in wessen Namen oder auf wessen Rechnung (§ 1 Abs. 9 GWG). In diese Kategorie fallen demnach auch einige Handwerker. Nämlich dann, wenn sie gewerblich mit hochwertigen Gütern handeln, sie veräußern oder erwerben.
Handel mit hochwertigen Gütern wie Edelmetallen

Hochwertige Güter im Sinne dieses Gesetzes sind Gegenstände, die sich aufgrund ihrer Beschaffenheit, ihres Verkehrswertes oder ihres bestimmungsgemäßen Gebrauchs von Gebrauchsgegenständen des Alltags abheben oder die aufgrund ihres Preises keine Alltagsanschaffung darstellen (§ 1 Abs. 10 GWG).

Wie das GWG weiter aufführt, gehören zu diesen Gütern insbesondere: Edelmetalle wie Gold, Silber und Platin, Kupfer und seltene Erden, Edelsteine, Schmuck und Uhren, Kunstgegenstände und Antiquitäten, Kraftfahrzeuge, Schiffe, Motorboote und Luftfahrzeuge. Diese Liste ist nicht abschließend.

Daraus ergeben sich die möglicherweise betroffenen Gewerke, die neben ihrer handwerklichen Dienstleistung auch Waren und Produkte verkaufen (beispielsweise teuren Schmuck, hochwertige Uhren oder Luxusautos) wie z. B.

Gold- und Silberschmiede
Uhrmacher
Bootsbauer
Autohäuser
etc.

Ziel des Geldwäschegesetzes ist es, den Missbrauch von Unternehmen für Geldwäsche oder Terrorfinanzierung zu verhindern.

Der Zentralverband des Deutschen Handwerks bietet am 13. Dezember ein einstündiges Online-Seminar zum Geldwäschegesetz an. Ziel ist es, einen Überblick über die Geldwäscheprävention und die Registrierungspflichten zu geben und Beispiele zu nennen, wann Handwerksbetriebe betroffen sind. Infos und Anmeldung: <<<hier klicken>>>

Quelle: DHZ Deutsche Handwerks Zeitung

Bild: privat