Aktuell informiert die GEMA ihre Kunden über einen Inkassoauftrag der VG Media und einen künftigen Vergütungszuschlag in Höhe von 15 beziehungsweise 25 Prozent. Doch Handwerksbetriebe müssen diesen Zuschlag nicht zwangsläufig zahlen.
Die GEMA ist jetzt berechtigt, die Gebühren der VG Media einzuziehen.
Wer fremdes geistiges Eigentum nutzt, hat nach dem Urhebergesetz eine angemessene Vergütung zu entrichten. Während die GEMA in Deutschland die Urheber- und Leistungsschutzrechte von Komponisten, Textautoren und Musikverlegern vertritt, nimmt die VG Media die Rechte von deutschen und internationalen privaten Medienunternehmen als zuständige Verwertungsgesellschaft wahr.
Neu ist, dass die GEMA jetzt berechtigt ist, auch die Gebühren für die Verwertung der Rechte von der VG Media vertretenen privaten Medienunternehmen einzuziehen. Der von der GEMA dafür angekündigte Vergütungszuschlag fällt jedoch nur dann an, wenn ein Kunde das Angebot der von der VG Media vertretenen Medienunternehmen tatsächlich in Anspruch nimmt; spielt ein Kunde dagegen nur öffentlich-rechtliche Sender ab, entfällt der Vergütungszuschlag.
Tipp: Kunden, die keine von der VG Media vertretenen Sender nutzen, sollten dies der GEMA melden, da diese pauschal davon ausgeht, das ein Kunde auch private Sender abspielt und dementsprechend den Vergütungszuschlag automatisch verlangt. Eine Aufstellung der von der VG Media vertretenen privaten Medienunternehmen finden Sie im Internet unter www.vg-media.de.
Quelle: InfoStream HWK Karlsruhe