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Handwerkerfahrzeuge unter 7,5 tzGm von der Mautpflicht ausgenommen!

Die Lkw-Maut wird künftig an die Höhe des CO2-Ausstoßes gekoppelt – wie im Koalitionsvertrag vereinbart. So soll der Umstieg auf klimaneutrale Antriebe beschleunigt werden. Denn: Nutzfahrzeuge produzieren derzeit ein Drittel der gesamten CO2-Emissionen im Verkehrssektor. Bundestag und Bundesrat haben der Gesetzesänderung zugestimmt.

Was sehen die Gesetzesänderungen im Einzelnen vor?

Wie bereits im Koalitionsvertrag vereinbart, werden im Bundesfernstraßenmautgesetz die folgenden Änderungen vorgenommen:

Einführung eines CO2-Aufschlags:

Zum 1. Dezember 2023 wird für die Kosten verkehrsbedingter CO2-Emissionen eine neue Mautkomponente („Mautteilsatz“) eingeführt. Diese besteht aus einem CO2-Aufschlag in Höhe von 200 Euro pro Tonne CO2. Damit setzen sich die Mautsätze künftig aus vier Kostenteilen zusammen: Kosten der Infrastruktur, der Luftverschmutzung, der Lärmbelastung und des CO2-Ausstoßes.

Zweckbindung der Mauteinnahmen:

Die Verwendung der Mauteinnahmen wird neu geregelt. Die Mauteinnahmen sind zweckgebunden für die Verbesserung der Bundesfernstraßen-Infrastruktur sowie für Maßnahmen im Mobilitätsbereich zu verwenden – mit Schwerpunkt auf den Bundesschienenwegen.

Mautpflicht für Lkw mit mehr als 3,5 Tonnen:

Zum 1. Juli 2024 wird die Mautpflicht auf Lkw mit mehr als 3,5 Tonnen tzGm ausgedehnt. Handwerkerfahrzeuge unter 7,5 Tonnen tzGm sind von der Mautpflicht befreit.

Emissionsfreie Fahrzeuge:

Bis zum 31. Dezember 2025 sind emissionsfreie Fahrzeuge von der Mautpflicht befreit. Ab dem 1. Januar 2026 zahlen sie einen um 75 Prozent reduzierten Mautteilsatz für die Kosten der Infrastruktur – zuzüglich der Mautteilsätze für Luftverschmutzung und Lärmbelastung.

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