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IKKclassic informiert: Studenten und Praktikanten im Betrieb

Für beschäftigte Studenten und Praktikanten gelten in vielen Fällen besondere Regelungen für die Sozialversicherungspflicht.

Fortlaufend beschäftigte Studenten

Sie beschäftigen in Ihrem Betrieb Studenten? Je nachdem, ob Sie einen Studenten fortlaufend beschäftigen oder ihn nur zeitweise, zum Beispiel nur in den Semesterferien einsetzen, gelten in der Sozialversicherung unterschiedliche Regelungen.

Ganz egal, wie die wöchentliche Arbeitszeit aussieht, solange der Student oder die Studentin nicht mehr als 450 Euro pro Monat verdient, gelten dabei in der Sozialversicherung die gleichen Regelungen wie für geringfügig entlohnte Beschäftigungen, die so genannten „Mini-Jobs“. Das heißt, der Arbeitgeber zahlt für den geringfügig entlohnten Beschäftigten Pauschalabgaben zur Sozialversicherung an die Knappschaft: 15 Prozent des Arbeitsentgelts für die Rentenversicherung (sofern sich der Student von der Rentenversicherungspflicht befreien lässt) und 13 Prozent für die Krankenversicherung.

Ein bei Ihnen beschäftigter Student verdient mehr als 450 Euro pro Monat? Das kann entweder der Fall sein, wenn sein Entgelt für die Tätigkeit in Ihrem Betrieb über dieser Grenze liegt, oder wenn er noch einen zweiten Mini-Job hat und beide Entgelte zusammen mehr als 450 Euro betragen. Als Arbeitgeber sind Sie deshalb verpflichtet, sich einen Nachweis über eventuelle weitere Arbeitsverhältnisse der bei Ihnen beschäftigten Studenten erbringen zu lassen.

Liegt das Gesamt-Entgelt über 450 Euro, gelten andere Regelungen für die Sozialversicherung. Wie ein regulärer Arbeitnehmer ist ein Student dann rentenversicherungspflichtig. Für Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung müssen jedoch keine Beiträge aus der Beschäftigung gezahlt werden. Voraussetzung dafür ist allerdings, dass der Student tatsächlich als „ordentlicher Student“ gelten kann. Damit ist gemeint, dass er neben seinem Job noch genügend Zeit hat, dem Studium nachzugehen. Dafür gilt folgender Beurteilungsgrundsatz: Während des Semesters darf die wöchentliche Arbeitszeit nicht mehr als 20 Stunden betragen. Diese Grenze darf nur unter der Voraussetzung überschritten werden, dass die Beschäftigung überwiegend an den Wochenenden oder in den Abend- und Nachtstunden ausgeübt wird. In den Semesterferien gilt diese Beschränkung der wöchentlichen Arbeitszeit nicht. Dann kann der Student auch z. B. 30 oder 40 Stunden pro Woche arbeiten.

Werden diese Voraussetzungen nicht eingehalten, gilt der Student als regulärer Arbeitnehmer und ist auch in der Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung voll versicherungspflichtig.

Kurzfristig beschäftigte Studenten

Ist das Arbeitsverhältnis eines Studenten von vornherein auf maximal zwei Monate bzw. 50 Arbeitstage befristet, dann ist der Student unabhängig von Verdienst und Arbeitszeit ganz sozialversicherungsfrei (auch in der Rentenversicherung). Dabei spielt es auch keine Rolle, ob Sie den Studenten während des Semesters oder in den Ferien engagiert haben. Im Rahmen einer kurzfristigen Beschäftigung kann ein Student also auch während des Semesters 30 oder 40 Stunden pro Woche arbeiten, ohne seinen Status als „ordentlicher“ Student zu verlieren und sozialversicherungspflichtig zu werden. Voraussetzung dafür ist allerdings, dass der Student innerhalb des laufenden Kalenderjahres tatsächlich an nicht mehr als 60 Kalender- bzw. 50 Arbeitstagen einer kurzfristigen Beschäftigung nachgeht. Wird diese Grenze überschritten, weil zum Beispiel im Laufe des Jahres mehrere kurzfristige Beschäftigungen zusammenkommen oder weil ein Ferienjob verlängert wird, tritt in jedem Fall Rentenversicherungspflicht ein.

Trifft eine der beiden folgenden Bedingungen zu, kommt auch eine Versicherungspflicht in der Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung hinzu:
1.Der Student geht einer auf maximal zwei Monate bzw. 50 Arbeitstage befristeten Beschäftigung nach. Jedoch liegen innerhalb eines Jahres Beschäftigungszeiten von mehr als 26 Wochen bzw. 182 Kalendertagen vor. Berücksichtigt werden dabei alle Beschäftigungen, bei denen die wöchentliche Arbeitszeit über 20 Stunden liegt. Als Berechnungsgrundlage wird hier nicht das Kalenderjahr zugrunde gelegt, sondern es muss vom voraussichtlichen Ende der aktuellen befristeten Beschäftigung ein Jahr zurückgerechnet werden. Ab dem Beginn des Arbeitsverhältnisses, mit dem die Beschäftigungen des Studenten diese 26-Wochen-Grenze überschreiten, wird er auch in diesen Zweigen der Sozialversicherung regulär versicherungspflichtig.

2.Wird ein ursprünglich auf zwei Monate befristetes Arbeitsverhältnis, z. B. wegen hohem Arbeitsaufkommen in Ihrem Betrieb, spontan verlängert, ist außerdem noch folgendes zu beachten: Liegt der Verlängerungszeitraum im Semester? Und beträgt die wöchentliche Arbeitszeit über 20 Stunden? Dann ist der Student ab dem Zeitpunkt, an dem die Verlängerung abzusehen war, nicht nur in der Renten-, sondern auch in der Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung voll versicherungspflichtig, denn er gilt jetzt nicht mehr als „ordentlicher Student“.

Hinweise zur Beschäftigung von Studenten

– Nehmen Sie von beschäftigten Studenten und für Praktikanten, die an einer Hochschule eingeschrieben sind, immer eine Immatrikulationsbescheinigung als Nachweis zu Ihren Akten.
– Lassen Sie sich auch von Studenten einen Nachweis über eventuelle weitere Arbeitsverhältnisse vorlegen.
– Auch wenn die Beschäftigung eines Studenten in Ihrem Betrieb beitragsfrei ist, gilt die grundsätzliche Versicherungspflicht von Studenten in der Kranken- und Pflegeversicherung weiter. Darum müssen Sie sich als Arbeitgeber jedoch nicht kümmern. Das ist Sache Ihres studentischen Mitarbeiters.

Beispiel 1:

Ein Student übt eine unbefristete Beschäftigung aus. Die wöchentliche Arbeitszeit beträgt 17 Stunden, das monatliche Arbeitsentgelt beträgt 800,00 EUR.
Ergebnis: Da die Beschäftigung an nicht mehr als 20 Stunden in der Woche ausgeübt wird, besteht Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherungsfreiheit. In der Rentenversicherung hingegen besteht Versicherungspflicht, da die Beschäftigung nicht geringfügig ist.

Beispiel 2:

Ein Student übt eine unbefristete Beschäftigung aus. Die wöchentliche Arbeitszeit beträgt 16 Stunden, das monatliche Arbeitsentgelt beträgt 700,00 EUR. In den Semesterferien erhöht er seine wöchentliche Arbeitszeit auf 30 Stunden, das monatliche Arbeitsentgelt beträgt in dieser Zeit 1.300,00 EUR.
Ergebnis: Da die Beschäftigung in der Vorlesungszeit an nicht mehr als 20 Stunden in der Woche ausgeübt wird, besteht Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherungsfreiheit. Die erhöhte Wochenarbeitszeit ist insoweit unschädlich, da sich diese ausschließlich auf die Semesterferien beschränkt. In der Rentenversicherung hingegen besteht durchgehend Versicherungspflicht, da die Beschäftigung nicht geringfügig ist.

Beispiel 3:

Ein Student übt vom 01.08. bis 30.09. des laufenden Kalenderjahres eine auf zwei Monate befristete Beschäftigung aus. Die wöchentliche Arbeitszeit beträgt 25 Stunden. Es bestehen folgende Vorbeschäftigungszeiten:
Vom 01.10. bis 30.11. des Vorjahres (wöchentliche Arbeitszeit 25 Stunden)
Vom 01.01. bis 15.02. des laufenden Kalenderjahres (wöchentliche Arbeitszeit 18 Stunden)
Ergebnis: Die zu beurteilende Beschäftigung ist in der Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung versicherungsfrei, da die Dauer der Beschäftigungen mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von mehr als 20 Stunden im Laufe der vergangenen 12 Monate nicht mehr als 26 Wochen beträgt. In der Rentenversicherung ist die Beschäftigung versicherungspflichtig, da sie nicht kurzfristig ausgeübt wird (Beschäftigungszeiten von mehr als zwei Monaten bzw. 50 Kalendertagen innerhalb des laufenden Kalenderjahres).

Freiwillige Praktika

Absolviert ein Student oder eine Studentin in Ihrem Betrieb ein freiwilliges Zwischenpraktikum – also ein Praktikum, das nicht in der Studien- oder Prüfungsordnung vorgeschrieben ist – und wird von Ihnen dafür bezahlt, gelten für die Sozialversicherung ebenfalls die allgemeinen Regelungen für beschäftigte Studenten. Bis auf eine Ausnahme: Verdient der Student nicht mehr als 450 Euro pro Monat, muss nur ein Pauschalbeitrag zur Krankenversicherung, jedoch kein Pauschalbeitrag zur Rentenversicherung entrichtet werden.

Erhält der Student für das Praktikum kein Entgelt, fallen auch keine Sozialversicherungsbeiträge an. Das gleiche gilt für Schülerpraktika (in der Regel in der 9. Klasse als Orientierungshilfe zur Berufswahl), auch dann wenn Sie als Anerkennung ein Taschengeld zahlen.

Jugendliche oder junge Erwachsene, die nach ihrem Schulabschluss ein Praktikum in einem Betrieb machen, z. B. um die Wartezeit auf einen Ausbildungsplatz zu überbrücken oder um ein Berufsbild näher kennen zu lernen, werden – sofern Sie ein Entgelt erhalten – sozialversicherungsrechtlich wie reguläre Arbeitnehmer behandelt. Das heißt, es gelten je nach Höhe des Verdienstes z. B. die Regelungen für geringfügig entlohnte Beschäftigte oder Beschäftigte im Niedriglohnbereich. Erhalten Sie kein Entgelt, fallen auch keine Sozialversicherungsbeiträge an.

Sozialversicherung bei vorgeschriebenen Praktika

In den Studien- oder Prüfungsordnungen zu zahlreichen Studiengängen sind Vor-, Nach- oder Zwischenpraktika vorgeschrieben. Wenn Sie in ihrem Betrieb einen solchen Praktikanten beschäftigen, müssen Sie für die Beurteilung der Sozialversicherungspflicht besondere Regelungen beachten.

Vorgeschriebenes Zwischenpraktikum
Hier handelt es sich um den einfachsten Fall: Diese Beschäftigung ist in allen Zweigen der Sozialversicherung versicherungsfrei. Sie müssen für diese Praktikanten keinerlei Beiträge abführen. Dabei spielen die wöchentliche Arbeitszeit, die Höhe des Verdienstes oder die Frage, ob überhaupt ein Entgelt gezahlt wird, keine Rolle.

Kranken- und pflegeversichert ist der Student während des vorgeschriebenen Zwischenpraktikums über seine reguläre Studentenversicherung. Darum müssen Sie sich jedoch nicht kümmern, das ist Sache des Praktikanten. Er trägt auch allein die Beiträge.

Vorgeschriebenes Vor- oder Nachpraktikum
Da Studenten bei einem Vor- oder Nachpraktikum in der Regel noch nicht oder nicht mehr immatrikuliert sind, besteht hier Versicherungspflicht in allen Zweigen der Sozialversicherung. Wie hoch die Beiträge sind und wer sie trägt, hängt dabei vom Entgelt ab.

Fall 1: Das Praktikum ist unbezahlt
Sofern keine Familienversicherung vorliegt, trägt der Praktikant die Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung allein. Sie als Arbeitgeber müssen sich um die Kranken- und Pflegeversicherung des Praktikanten nicht kümmern: Er ist in den meisten Fällen entweder familienversichert oder in der studentischen Krankenversicherung pflichtversichert. Die Beiträge zur Arbeitslosen- und Rentenversicherung hingegen werden vom Arbeitgeber getragen.

Fall 2: Der Praktikant verdient weniger als 325 Euro pro Monat
Bei 325 Euro pro Monat verläuft die so genannte „Geringverdienergrenze für zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigte“. Liegt das Entgelt des Praktikanten darunter, werden die Beiträge zu allen Zweigen der Sozialversicherung vom Arbeitgeber allein getragen. Es gelten die regulären Beitragssätze.

Fall 3: Der Praktikant verdient mehr als 325 Euro pro Monat
Hier werden die Beiträge grundsätzlich je zur Hälfte von Arbeitgeber und Arbeitnehmer getragen. Es gelten die regulären Beitragssätze in allen Zweigen der Sozialversicherung.

Achtung: Die regulären Beitragssätze gelten auch bei einem Entgelt zwischen 450 und 850 Euro. Die Gleitzone darf bei Praktikanten nicht angewandt werden!

Quelle: IKKclassic Online-Newslette 05/2013