Mit dem Beginn der Pfingstferien in zwei Wochen naht auch für Baden-Württemberg wieder die erste große Reisewelle, und viele freuen sich auf erholsame und entspannte Ferientage am Meer oder in den Bergen. Doch was ist zu tun, wenn man im Auslandsurlaub plötzlich erkrankt? „Gesetzlich Krankenversicherte sind auch im europäischen Ausland abgesichert“, erklärt Maritta Goll, Geschäftsführerin der IKK classic in der Region Nordschwarzwald. „Die europäische Krankenversicherungskarte (EHIC) gilt in allen Mitgliedsstaaten der EU und einigen weiteren Ländern. Dort sind gesetzlich Versicherte nach den Bestimmungen des Gastlandes abgesichert.“
Dennoch ist es hilfreich, sich vor der Reise mit den Gegebenheiten des Urlaubslandes zu beschäftigen, rät Goll. „Die Gesundheitssysteme sind von Land zu Land sehr unterschiedlich. Es kann sein, dass der Patient trotz Vorlage der EHIC oder eines Auslandskrankenscheins die Behandlungskosten zunächst selbst übernehmen muss.“ In diesem Fall sollte man sich eine genau spezifizierte Rechnung geben und quittieren lassen. Nur so kann die Krankenkasse später die Erstattungsmöglichkeiten prüfen. Bei der Erstattung ist die IKK classic wie alle anderen gesetzlichen Krankenkassen an deutsche Vertragssätze gebunden.
Grundsätzlich empfiehlt Goll, zusätzlich eine private Reisekrankenversicherung abzuschließen. Diese sollte unbedingt einen eventuell notwendigen Krankenrücktransport nach Hause enthalten, denn diese Kosten dürfen die Krankenkassen nicht übernehmen. In Ländern, in denen die EHIC oder ein spezieller Anspruchsnachweis nicht gelten, ist eine Reisekrankenversicherung in jedem Fall empfehlenswert.
Wer im Urlaub arbeitsunfähig erkrankt, muss so schnell wie möglich seinen Arbeitgeber oder bei Arbeitslosigkeit die Agentur für Arbeit benachrichtigen. Auch die Krankenkasse braucht eine Information über die Arbeitsunfähigkeit und ihre voraussichtliche Dauer. Dazu sollte der behandelnde Arzt eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ausstellen.
Weitere Informationen zum Thema gibt es im Internet unter www.ikk-classic.de unter den Rubriken Leistungen + Service/ Leistungen von A bis Z/Reisekrankenversicherung. Ein Link führt zur Seite der Deutschen Verbindungsstelle Krankenversicherung – Ausland (DVKA), wo es für viele Reiseländer Merkblätter mit wichtigen gesundheitsspezifischen Informationen gibt.
Wo gilt die Versichertenkarte?
Die europäische Versichertenkarte auf der Rückseite der Krankenkassenkarte gilt in folgenden Ländern: Belgien, Bulgarien, Dänemark, Estland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Großbritannien, Irland, Island, Italien, Kroatien, Lettland, Liechtenstein, Litauen, Luxemburg, Malta, Mazedonien, Montenegro, Niederlande, Norwegen, Österreich, Polen, Portugal, Rumänien, Schweden, Schweiz, Serbien, Slowakei, Slowenien, Spanien, Tschechien, Ungarn und Zypern (Süd).
In folgenden Ländern benötigen gesetzlich Krankenversicherte spezielle Anspruchsnachweise (Auslandskrankenscheine), die sie bei ihrer Kasse erhalten: Bosnien-Herzegowina (Anspruchsnachweis BH 6), Türkei (Anspruchsnachweis T/A 11) und Tunesien (Anspruchsnachweis TN/A 11).
Quelle: IKKclassic newsletter