Am 27. Januar tritt nun auch bundesweit die neue Corona-Arbeitsschutzverordnung in Kraft (vorerst befristet bis zum 15. März). Diese tritt neben die bereits bestehenden Regelungen des Arbeitsschutzes (insbesondere das Arbeitsschutzgesetz, die Arbeitsschutzverordnungen, den Arbeitsschutzstandard und die diesen begleitende Arbeitsschutzregel). Die dort bislang hinterlegten
Bestimmungen gelten also auch weiterhin.
Kernpunkte der neuen Corona-ArbSchV sind:
1. Arbeitgeber müssen ihren Mitarbeitern medizinische Gesichtsmasken zur Verfügung stellen (siehe RS 07/2021 vom 25. Januar), wenn:
a) der Mindestabstand von 1,5 Metern nicht (dauerhaft) eingehalten werden kann
b) die Anforderungen an die Raumbelegung (gemäß 2.) nicht eingehalten werden können
c) bei den Tätigkeiten mit Gefährdung durch erhöhten Aerosolausstoß zu rechnen ist.
Die Beschäftigten haben ihrerseits die vom Arbeitgeber zur Verfügung zu stellenden Masken zu tragen.
2. Werden betriebliche Räume von mehreren Personen gleichzeitig genutzt, müssen pro Person 10 m² zur Verfügung stehen
3. In Betrieben ab 10 Beschäftigten müssen diese in möglichst kleine, feste Arbeitsgruppen eingeteilt werden
4. Unabhängig von der Beschäftigtenzahl müssen Betriebe ihren Mitarbeiter*innen, die Büroarbeiten oder vergleichbare Tätigkeiten verrichten, Homeoffice anbieten, sofern nicht zwingende betriebstechnische Gründe dagegensprechen (siehe nachfolgende Ausnahmen). Diese müssen belegbar sein und den Behörden gegenüber auf Anfrage nachgewiesen werden. Arbeitnehmer*innen sollten das Homeoffice-Angebot annehmen, soweit sie können.
Selbstverständlich nicht betroffen von der Homeoffice-Pflicht sind handwerkliche Arbeitsleistungen und weitere Tätigkeiten, die nicht im Rahmen mobiler Arbeit ausgeführt werden können. Ausgenommen von der Homeoffice-Pflicht bleiben zudem standortbezogene Tätigkeiten, die aus betriebstechnischen Gründen nicht verlagert werden können. Hierzu gehören (Büro-) Nebentätigkeiten wie Postbearbeitung, Wareneineingang und -ausgang, Schalterdienste bei weiterhin erforderlichen Kunden- und Mitarbeiterkontakten, Materialausgabe, Reparatur- und Wartungsaufgaben (z. B. IT-Service), Hausmeisterdienste und Notdienste zur Aufrechterhaltung des Betriebes, u. U. auch die Sicherstellung der Ersten Hilfe.
Resultierend aus der neuen Corona-Arbeitsschutz-Verordnung müssen Handwerksbetriebe erneut ihre Gefährdungsbeurteilungen im Hinblick auf den betrieblichen Infektionsschutz überprüfen und aktualisieren. Wenn sie die jeweils gültige Fassung der ArbSchV kennen und entsprechend handeln, sind sie bereits „gut aufgestellt“. Der Gefährdungsbeurteilung folgen in der Regel entsprechende Mitarbeiterunterweisungen, die auch protokolliert werden sollten.
Beispiel verschärfte Maskenpflicht
Aufgrund der Ansteckungsgefahr des Corona-Virus muss der Arbeitgeber prüfen, welchen Mitarbeiter*innen er medizinische Masken aushändigen muss (Gefährdungsbeurteilung). Per Unterweisung muss er diese zudem über die notwendige und korrekte Maskennutzung informieren.
Beispiel verschärfte Raumnutzung
Bislang nutzen 2 Mitarbeiter*innen ein 15 m² großes Büro gemeinsam. Im Zuge der Gefährdungsbeurteilung muss der Arbeitgeber die Beiden räumlich trennen. Wenn das nicht möglich ist, müssen beide Mitarbeiter*innen eine medizinische Maske tragen (Unterweisung).
Vertiefende Informationen:
- Aktuelle Corona-ArbSchV
- FAQ zur Corona-ArbSchV
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