Viele bürokratische Fragen und Probleme entstehen erst, wenn sich der Betrieb etabliert hat und die Unternehmerin / der Unternehmer Personal einstellen möchte. Dann sieht sich der Betrieb einer unübersichtlichen Zahl an Regelungen aus dem Arbeits- und Sozialrecht gegenüber, die teils erst ab einer bestimmten Betriebsgröße gelten. Die Auskunftspflicht zur amtlichen Statistik beginnt ebenso meist erst ab einer bestimmten Betriebsgröße. Ins-gesamt ist es sicher sinnvoll, bestimmte Kleinstbetriebe von Regelungen auszunehmen, dennoch erschweren die vielen unterschiedlichen Schwellenwerte der Unternehmerin / dem Unternehmer zu erkennen, ab wann was gilt. Eine weitere Schwierigkeit ist, dass die Schwellen teils nach tätigen Personen, teils nach Arbeitnehmern, einmal mit und einmal ohne Auszubildende, berechnet werden. Manche Werte beziehen sich auf den Betrieb und manche auf das gesamte Unternehmen. Bei manchen ist die Kopfzahl ausschlaggebend, bei manchen das Vollzeitäquivalent.
In diesem Merkblatt sind einige wichtige arbeits- und sozialrechtliche Schwellenwerte sowie einige Schwellenwerte der amtlichen Statistik dargestellt.
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