Beratung und Service für das Handwerk

Staatliche Förderung für Einbruchsschutz verhindert Steueranrechnung

Immer mehr Privatkunden, meist Eigentümer von Immobilien, investieren in Einbruchsschutz. Hohe Handwerkerkosten schrecken sie häufig noch ab, Aufträge zu erteilen. Dabei gibt es zwei Varianten, den Staat an den Handwerkerkosten für Einspruchsschutz zu beteiligen. Entweder über eine Förderung der KfW oder über die Steueranrechnung für Handwerkerleistungen. Doch aufgepasst: Beide Förderungen nebeneinander schließen sich aus.

Handwerker sollten Kunden, die aufgrund der hohen Kosten zum Einbruchsschutz mit einer Auftragsvergabe noch zögern, auf diese beiden Fördermöglichkeiten aufmerksam machen. Beteiligt sich der Staat an den Handwerkerkosten, ist die Auftragsvergabe oftmals schnell gegeben. Folgende Fördermöglichkeiten gibt es für Kunden, die Handwerker mit Leistungen zum Einbruchsschutz beauftragen:

•KfW-Förderungen: Die KfW gewährt für Einbruchsschutz entweder zinsgünstige Darlehen oder Investitionszuschüsse an Privatpersonen. Infos finden Kunden unter www.kfw.de/einbruchsschutz.
•Steueranrechnung: Für die Arbeitsleistung des Handwerkers (ohne Material) können Steuerzahler eine Steueranrechnung von 20 Prozent beantragen, maximal aber 1.200 Euro pro Jahr.

Doch eines sollte (potentiellen) Kunden klar sein, die bei einem Handwerker Leistungen zum Einbruchsschutz beauftragen und dafür bei der KfW eine Förderung beantragen: Die Kfw-Förderung schließt eine zusätzliche Steueranrechnung für Handwerkerleistungen aus (§ 35a Abs. 3 Satz 2 EStG). Kunden sollten deshalb stets eine Vergleichsrechnung durchführen, mit welcher Vergünstigung sie finanziell besser fahren.

Quelle: DHZ Deutsche Handwerks Zeitung