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Styroporplatten sind gefährlicher Abfall

Styroporplatten, die im Baubereich seit Jahrzehnten als Wärme- und Trittschalldämmstoff eingesetzt werden, müssen in Deutschland aufgrund baurechtlicher Anforderungen mit einer Brandschutzausrüstung versehen sein. Dafür wurde bisher das Flammschutzmittel Hexabromcyclododecan (HBCD) verwendet, das als langlebiger organischer Schadstoff viele problematische Umwelteigenschaften aufweist. Ab 30. September 2016 werden Dämmstoffe mit einer HBCD-Konzentration ab 1.000 mg/kg als gefährlicher Abfall eingestuft.

Sie sind dann unter dem Abfallschlüssel 17 06 03* („anderes Dämmmaterial, das aus gefährlichen Stoffen besteht oder solche Stoffe enthält“) zu entsorgen. Es ist davon auszugehen, dass die Konzentrationen an HBCD in alten Styroporplatten in jedem Fall über dem genannten Grenzwert liegen.

Polystyroldämmstoffe mit HBCD sind getrennt zu sammeln
Diese Neuerung hat Auswirkungen auf die Entsorgungspraxis und deren Kosten. Denn gefährliche Abfälle unterliegen der Nachweisverordnung wenn davon mehr als 2.000 kg insgesamt pro Jahr bei einem Betrieb anfallen. Die HBCD-haltigen Dämmplatten werden dann in Zukunft von einem Entsorger für Sonderabfälle eingesammelt. Der Abfallerzeuger erhält einen Übernahmeschein in Papierform, in dem u. a. der Abfallschlüssel, die Abfallart und die Menge eingetragen werden. Der Übernahmeschein ist vom Handwerksbetrieb mindestens drei Jahre lang aufzubewahren. Polystyroldämmstoffe mit HBCD sind bei Abbruch- oder Sanierungsmaßnahmen immer getrennt zu sammeln. Zusätzliche Vorsichtsmaßnahmen für die Sammlung sind nicht erforderlich.

Neue, HBCD-freie Polystyrol-Dämmstoffe sowie Hartschaum-Dämmplatten aus PU: nicht als gefährlicher Abfall eingestuft
HBCD wird laut Industrieverband Hartschaum (IVH), in neuen Polystyrol-Dämmstoffen seit Ende 2014 kaum mehr verwendet. Als Flammschutzmittel wird seitdem das weniger problematische bromierte Polymer-FR verwendet. Hartschaumdämmplatten aus Polyurethan enthalten als Flammschutzmittel kein HBCD, sondern halogenfreie Flammschutzmittel, die als unkritischer eingestuft werden. PU-Hartschaumabfälle sowie HBCD-freie Dämmplatten aus Polystyrol mit Putzbeschichtungen oder Anhaftungen anderer Baustoffe können zusammen mit Haushaltsabfällen in kommunalen Müllheizkraftwerken verbrannt werden (Abfallschlüssel nach AVV: 17 09 04).

Quelle: HWK Karlsruhe, InfoStream Ausgabe 37/2016