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Urteil: Verstöße gegen DSGVO können abgemahnt werden!

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Das ging schnell. Das Landgericht (LG) Würzburg hat mit Beschluss vom 13.9.2018 (Az. 11 O 1741/18) entschieden, dass Verstöße gegen die DSGVO von Wettbewerbern abgemahnt werden können.
Viele Juristen hatten zuvor bezweifelt, ob unter dem Regime der DSGVO Verstöße gegen dieselbe durch Mitbewerber überhaupt abgemahnt werden können. Das LG Würzburg hat das nun deutlich bejaht.

Die Richter stützten ihren Beschluss mit Entscheidungen des OLG Hamburg und des OLG Köln aus den Jahren 2013 und 2016. Dass sich diese nicht auf die aktuelle DSGVO bezogen, war für die Richter am LG Würzburg offensichtlich nicht relevant. Da sich Abmahnende im Wettbewerbsrecht gemäß § 14 Abs. 2 UWG bei Verstößen im Internet das Gericht in der Regel aussuchen können (sogenannter fliegender Gerichtsstand), hat dieser Beschluss bundesweite Auswirkungen. Solange nicht eine dem LG Würzburg höhere Instanz anders entscheidet, müssen Sie den Beschluss des LG Würzburg im Prinzip als geltende Rechtslage ansehen.

Und wer weiß, vielleicht wird diese Rechtsauffassung ja auch weiter bestätigt. Bisher ist die befürchtete Abmahnwelle nach Einführung der DSGVO ja ausgeblieben. Theoretisch könnten sich nun einige „Berufs-Abmahner“ wieder ermutigt fühlen.

Nehmen Sie den Datenschutz also nicht auf die leichte Schulter. Vor allem Datenschutzverstöße, die nach außen leicht erkennbar sind, können schnell zu kostenpflichtigen Abmahnungen führen. Zu denken ist hier vor allen Dingen an den Datenschutzhinweis auf Websites, um den es auch im vorliegenden Fall ging.

Quelle:
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Theodor-Heuss-Straße 2 – 4
53177 Bonn