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Verjährungseintritt für Werklohnforderungen

Die Vorschriften über die Forderungsverjährung sind mit der Schuldrechtsreform 2002 grundlegend geändert worden. Zum 31.12. 2015 führt dies dazu, dass Forderungen aus 2012 gegenüber Privatkunden und Geschäftskunden gleichzeitig zum 31.12. 2015 verjähren. Die bis zum 31.12. 2001 geltende „geteilte“ Regelung von 2 Jahren bei Privatkunden und 4 Jahren bei Geschäftskunden bzw. der Öffentlichen Hand ist insoweit nämlich
durch eine einheitliche dreijährige Verjährungsfrist für alle Kundengruppen (Privatkunden, Firmenkunden und Kunden der Öffentlichen Hand) ersetzt worden.
Bezüglich der Dauer der Verjährungsfristen für Werklohnansprüche ist zum Jahresende 2015 also einheitlich die neue Fassung 2002 des § 196 BGB zu beachten, die auf Privatkundengeschäfte als auch auf Gewerbekundengeschäfte (AG, GmbH, GmbH & Co. KG, KG, OHG, GbR, e.K. u.s.w.) aus dem Jahre 2012 anzuwenden ist.

Notwendige Maßnahmen und Handlungen zur Verjährungshemmung stellen sich aus Sicht eines Betriebes wie folgt dar:

– Nach den anzuwendenden §§ 204, 212 BGB wird die für Werklohnansprüche geltende Verjährung für Geschäftskundenverträge (AG, GmbH, GmbH & Co. KG, KG, OHG, e.K., GbR u.s.w.) und Privatkundenverträgen durch ein unmissverständliches bzw. ausdrückliches Anerkenntnis des Schuldners oder durch die folgenden besonderen Maßnahmen und Handlungen, die vom SHK-Betriebsinhaber bis spätestens 31.12. 2015 eingeleitet sein müssen, gehemmt (neu):

– Erhebung der Klage beim zuständigen Gericht und deren alsbaldige Zustellung nach § 204 Abs. 1 Ziffer 1 BGB

– Beantragung eines Mahnbescheides im Mahnverfahren und dessen alsbaldige Zustellung nach § 204 Abs. 1 Ziffer 3 BGB. In diesem Fall muss jedoch, wenn der Schuldner keinen Widerspruch einlegt, innerhalb von 6 Monaten der Vollstreckungsbescheid beantragt werden, da ansonsten die verjährungshemmenden Wirkungen des Mahnbescheides entfallen. Auch sollte bei Eingang eines Widerspruches die Erstellung der formellen Anspruchsbegründung in Form einer Klageschrift innerhalb von 6 Monaten nach Erhalt der gerichtlichen Information über die Widerspruchseinlegung erfolgen, um einen Verfahrensstillstand nach § 204 Abs. 2 Satz 2 BGB neuer Fassung 2002 und somit einen Wegfall der Hemmungswirkungen bezüglich der Verjährung zu vermeiden.

– Anmeldung eines Anspruches im Insolvenzverfahren des Schuldners

– Geltendmachung eines Anspruches im anhängigen Prozess oder Verfahren

– Streitverkündung im anhängigen Prozess oder Verfahren Wichtig ist in diesem Zusammenhang jedoch, dass die Verjährung nicht durch die Übergabe oder Übersendung einer schriftlichen Mahnung, durch Rechnungsstellung des Betriebes oder durch die Androhung gerichtlicher Schritte durch den Betrieb wirksam unterbrochen / gehemmt werden kann.
Auch ist – wegen der hiermit verbundenen Beweis- und Darlegungsschwierigkeiten sowie der rechtlichen Unsicherheit über deren Anwendungsvoraussetzungen – größte Vorsicht bei der Annahme von faktischen Anerkenntniserklärungen des Schuldners infolge von Abschlagszahlungen, Zinszahlungen oder Gewährung von Sicherheitsleistungen durch den Schuldner geboten. Insoweit sollten zur Vermeidung sämtlicher Restrisiken zusätzlich andere verjährungshemmende Maßnahmen ergriffen werden oder auf die Abgabe einer ausdrücklichen schriftlichen Anerkenntniserklärung durch den Schuldner hingewirkt werden.

Quelle: FV SHK BW, Recht 6/2015