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Verzugspauschale

Konnten Arbeitnehmer bei verspäteter Lohnzahlung bisher Verzugszinsen geltend machen, so kann seit Juli zusätzlich eine Verzugspauschale in Höhe von 40 Euro gefordert werden.

Arbeitgeber sollten ab sofort noch mehr Augenmerk auf pünktliche Lohn- und Gehaltszahlungen werfen. Neben Verzugszinsen können Arbeitnehmer nun auch eine Verzugspauschale in Höhe von 40 Euro fordern, sollte der „Zahltag“ verspätet beim Arbeitnehmer eintreffen. Bisher galt dies nur für Mitarbeiter, deren Arbeitsvertrag nach dem 28. Juli 2014 geschlossen wurde. Seit Juli 2016 gilt die Regel auch für alle älteren Arbeitsverträge.

Quelle: FV EIT BW, Juli 2016