Ungewollt tappen Unternehmen in die Falle von unseriösen Adressbuchverlagen oder Gewerberegistern, indem ungeprüft entsprechende Verträge geschlossen werden. Es ist bisweilen schwierig, sich von diesen Verträgen zu lösen. Jeder Betrieb sollte daher Vorbeugemaßnahmen im täglichen Büroablauf organisieren:
1. Jeder Unternehmer bzw. jeder Geschäftsführer eines Betriebes sollte die maßgeblichen Mitarbeiter dahingehend sensibilisieren, dass grundsätzlich kein Anbieter von Adressbüchern oder Gewerberegistern etwas zu verschenken habe. Vielmehr sind in der Regel alle Angebote kostenpflichtig und binden das Unternehmen bei Unterzeichnung oftmals mehrere Jahre. Es können schnell hohe ungewollte Kosten auf den Betrieb zukommen. Eine Vertragsauflösung ist – je nach Geschäftsgebaren des Anbieters – oftmals nur schwer oder gar nicht möglich.
2. Jeder Unternehmer bzw. Geschäftsführer eines Betriebes sollte vor diesem Hintergrund die Anweisung im Unternehmen erteilen, dass alle eingehenden Angebote von Adressbuch- oder Gewerberegisterverlagen der Unternehmensleitung zur Prüfung vorgelegt werden.
3. Jedes Angebot sollte sorgfältig im Hinblick auf die entstehenden Kosten und die Vertragslage geprüft werden. (Achtung: Oftmals finden sich diese Hinweise an versteckter Stelle im Schreiben oder gar in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen).
4. Kosten und Nutzen der angebotenen Registrierung sollten genauestens abgewogen werden.
5. Eine Pflicht zur Antwort auf derartige Angebote besteht nicht!
6. Nur durch Nichtunterzeichnung eines Vertrages können insbesondere unseriöse Verlage ausgetrocknet werden. Wie die Vergangenheit zeigt, hindert jedoch selbst eine wettbewerbsrechtliche Verfolgung der unseriösen Anbieter diese nicht daran, unter anderem Namen erneut tätig zu werden.
Quelle: MD 03/2021 Kfz-Landesverband B.W.