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Wiedereinführung der telefonischen Feststellung der Arbeitsunfähigkeit

Die Landesregierung hat die aktuelle Corona-Verordnung Baden-Württemberg (CoronaVO BW) bis zum 19.09.2022 verlängert:

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Eine inhaltliche Änderung erfolgte nicht. Die bestehenden Corona-Basisschutzmaßnahmen werden somit bis 19.09.2022 fortgeführt.

Unter anderem besteht weiterhin die Pflicht zum Tragen von (Atemschutz-)Masken bei der Nutzung des öffentlichen Personennahverkehrs (ÖPNV), in Arztpraxen oder in Einrichtungen und Fahrzeugen sowie an Einsatzorten des Rettungsdienstes.

Aufgrund der gegebenen Corona-Infektionszahlen sowie der anstehenden Erkältungs- und Grippesaison wurde die Wiedereinführung der befristeten Möglichkeit einer telefonischen Feststellung der Arbeitsunfähigkeit bei leichten Atemwegserkrankungen bis zum 30.11.2022 mit sofortiger Wirkung beschlossen.

Die telefonische Feststellung der Arbeitsunfähigkeit von Versicherten ist hiernach wieder unter folgenden Voraussetzungen zulässig:
– Leichte Atemwegserkrankung
– Feststellung der Arbeitsunfähigkeit bis zu 7 Kalendertage
– Persönliche ärztliche Überzeugung vom Zustand des Versicherten durch eine eingehende telefonische Befragung.

Mit der Regelung sollen volle Wartezimmer in Arztpraxen und das Entstehen neuer Infektionsketten vermieden werden.

 

Bild: Pixabay