Durch den 19. Rundfunkänderungsstaatsvertrag besteht nunmehr die Möglichkeit, die Zahl der Beschäftigten ab diesem Jahr in veränderter Form zu melden.
Während es bislang um eine Meldung „pro Kopf“ ging, ermöglicht § 6 Abs. 4 Rundfunkbeitragsstaatsvertrag nun die Umrechnung von Teilzeitbeschäftigten in Vollzeitäquivalente (ähnlich dem Arbeitsrecht):
– Jeder Beschäftigte mit nicht mehr als 20 Stunden (regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit) ist mit dem Faktor 0,5;
– Jeder Beschäftigte mit mehr als 20 Stunden, aber nicht mehr als 30 Stunden ist mit dem Faktor 0,75;
– Jeder Beschäftigte mit mehr als 30 Stunden ist mit dem Faktor 1,0 anzusetzen.