Nur noch sechs Monate haben die Betriebe Zeit, um von der alten Papp- zur E-Lohnsteuerkarte zu wechseln.
E-Lohnsteuerkarte: Die Steuerdaten der Mitarbeiter müssen jetzt online gemeldet werden. Die Zeit drängt. Der Gesetzgeber sieht vor, dass Handwerksunternehmer ihren Betrieb bis spätestens 31. Dezember 2013 im Steuererklärungsportal elster.de registrieren und dem Finanzamt die Lohnsteuerdaten der Beschäftigten online übermitteln, weil die Lohnabrechnung künftig nur noch elektronisch möglich ist. Bislang haben erst 800 000 von insgesamt 2,5 Millionen Arbeitgebern ihre Mitarbeiter über das elektronische Lohnsteuerabzugsverfahren (ElStAM) angemeldet, wie der IT-Dienstleister Datev ermittelt hat.
Unternehmer sollten vorab prüfen, ob die Steuerdaten ihrer Mitarbeiter im Jahr 2013 noch denen von der letzten Lohnsteuerkarte 2010 entsprechen. „Verzichtet der Handwerksunternehmer darauf, die erstmals beim Finanzamt abgerufenen ElStAM-Daten seiner Mitarbeiter sofort anzuwenden, kann er danach für den Zeitraum von sechs Monaten nach den alten Lohnsteuermerkmalen von 2010 abrechnen. Dafür braucht er aber die Zustimmung des Arbeitnehmers“, erklärt Simone Heid von der Steuerberaterkanzlei KKLB in Fellbach bei Stuttgart.
Für das ElStAM-Verfahren benötigt das Finanzamt die Steuernummer des Unternehmens, das Geburtsdatum des Mitarbeiters und dessen Steueridentifikationsnummer. Die Behörde muss für die ElStAM auch wissen, ob der Betrieb der Haupt- oder Nebenarbeitgeber ist.
Der Arbeitgeber muss als erstes das „Organisationszertifikat“ beantragen, damit die Behörde auch weiß, wer die Daten übermittelt. Ist die Anmeldung vom Finanzamt verifiziert, kann der Betrieb seine Mitarbeiter in der ElStAM-Datenbank anmelden. Betriebe sollten für die Rückmeldung der Daten vom Finanzamt eine Wartezeit von mindestens zwei Tagen einplanen. Nach erfolgreicher An- und Rückmeldung, ist der Unternehmer ab diesem Zeitpunkt monatlich verpflichtet, für die Lohnabrechnung eine ElStAM-Liste abzurufen.
Bis der Unternehmer die Daten über das ElStAM-Verfahren abruft, gelten die alten Freibeträge weiter. Wird die Lohnabrechnung auf die E-Lohnsteuerkarte umgestellt, werden die Freibeträge wieder auf null gestellt – dann muss der Arbeitnehmer diese wieder neu beantragen.
Quelle: handwerk magazin – Unternehmertipp