Alle Jahre wieder: Fallstricke bei den Fotos von der Weihnachtsfeier
Eine Weihnachtsfeier mit den Kollegen ist immer ein Anlass, bei dem zur Erinnerung auch Fotos geschossen werden. Fast jeder hat heutzutage ein Smartphone oder ein Tablet in der Tasche, mit dem er jederzeit Fotos machen kann.
Doch die vermeintlich lustigen Schnappschüsse bergen Gefahren. Jeder Fotografierende muss sich deshalb bewusst sein: Der Abgebildete hat das Recht, darüber zu entscheiden, ob und wie Abbildungen wie z. B. Fotos, Videomaterial oder auch Zeichnungen usw. an Dritte weitergegeben, d. h. veröffentlicht werden.
Allgemeines Persönlichkeitsrecht immer zu beachten
Dieses Recht ist eine Ausprägung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts nach Art. 2 Abs. 1, Art. 1 Abs. 1 Grundgesetz und hat zur Folge, dass es der Einwilligung des Abgebildeten bedarf. Das ergibt sich insbesondere auch aus § 22 Kunsturhebergesetz (KunstUrhG).
Dieses Recht greift nicht nur im Falle einer beabsichtigten Veröffentlichung, sondern schon bei der Frage, ob jemand fotografiert werden darf oder nicht. Deshalb machen Sie Ihren Kollegen deutlich: Auch wenn es sich bei der Weihnachtsfeier um eine private Veranstaltung handelt, ist das Persönlichkeitsrecht zu beachten.
Fotos nicht einfach veröffentlichen, auch nicht auf Facebook und Co.
Das heißt zum einen: Wollen Kollegen Fotos oder Videos bei Facebook & Co. hochladen, brauchen sie dazu die vorherige ausdrückliche Zustimmung der abgebildeten Person. Und zum anderen: Hat der Abgebildete deutlich zum Ausdruck gebracht, dass er gar nicht fotografiert werden möchte, ist dies unabhängig davon zu respektieren.
Aber es gibt Ausnahmen
Doch wie fast immer im Leben, gibt es auch hier Ausnahmen vom grundsätzlichen Einwilligungserfordernis. Diese sind in erster Linie in § 23 Abs. 1 KunstUrhG zu finden:
- Ausnahme: Personen der Zeitgeschichte
Handelt es sich bei der abgebildeten Person um eine Person der Zeitgeschichte, ist deren Einwilligung nicht erforderlich. Darunter fallen Prominente wie Schauspieler und Politiker. Fotos, auf denen diese Personen abgebildet sind, sind Bildnisse mit zeitgeschichtlichem Bezug, für die das Einwilligungserfordernis nicht gilt. - Ausnahme: Beiwerk
Wenn im Bildmittelpunkt eine Landschaft, ein Gebäude oder eine Örtlichkeit steht und die abgebildete Person nur am Rande auf dem Bild erscheint, dann ist auch keine Einwilligung der abgebildeten Person erforderlich. Juristisch betrachtet ist die Person dann nämlich nur Beiwerk.
Beim Entscheiden kann folgende Überlegung hilfreich sein: Kann man sich die betreffende Person wegdenken, ohne dass sich irgendetwas an der Bildaussage ändert, ist die betreffende Person nur eine Randerscheinung. - Ausnahme: In der Masse „untergehen“
Bilder, die z. B. bei einer betrieblichen Feier gemacht werden, können immer dann ohne Einwilligung der abgebildeten Personen veröffentlicht werden, wenn nicht bestimmte Personen, sondern die Ansammlung von Menschen im Vordergrund steht. Im Mittelpunkt der Abbildung steht dann, die Stimmung einzufangen und dem Betrachter die Atmosphäre der Feier zu vermitteln.
Dabei muss die einzelne Person in der Masse „verschwinden“. Der Maßstab, der dabei anzulegen ist, lautet auch hier: Denkt sich der Betrachter des Bildes die betreffende Person weg, darf sich die Aussage des Bildes nicht verändern. In diesem Fall ist keine Einwilligung der betreffenden Person erforderlich.
Die miteinander schmusenden Kollegen aus der Personalabteilung oder der betrunkene Controller, der seinen Rausch auf dem Tisch ausschläft, wird allerdings kaum unter diese Ausnahmeregel fallen.
Praxistipp: So geht es ohne Einwilligung
Geben Sie für folgende Situationen grünes Licht: Wenn die bei der Feier gemachten Fotos im Einverständnis mit dem Abgebildeten entstehen, ausschließlich für private Zwecke genutzt werden – also beispielsweise zur persönlichen Erinnerung – und keine Veröffentlichung (z. B. bei Facebook) beabsichtigt ist, ist keine Einwilligung erforderlich.
Quelle:
Der Verlag für die Deutsche Wirtschaft AG
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