Gar nicht mehr zu arbeiten, ist für 1,5 Millionen Rentner in Deutschland keine Option. Sie stehen weiterhin im Arbeitsleben – aus unterschiedlichen Perspektiven:„Während es für die einen wichtig ist, eine berufliche Aufgabe zu haben, wollen andere ihre Rente aufbessern oder sich ein Extrageld für Extraausgaben verdienen. Mancher möchte sich auch Rücklagen schaffen für die Zeit, wenn Geldverdienen nicht mehr möglich ist. Es kann sich bei knapper Rente sogar lohnen, weiterhin in die Rentenkasse einzuzahlen, um seine Bezüge zu erhöhen“, sagt Hermann-J. Tenhagen, ehemaliger Chef von Finanztest und jetziger Chefredakteur von Finanztip.de.
Welche Hinzuverdienstgrenzen einzuhalten sind, hängt davon ab, welche Art von Rente bezogen wird.
Normal in Rente
Wer bei Erreichen der Altersgrenze ganz regulär in Rente geht, darf unbegrenzt hinzuverdienen. Die Idee dahinter: Die Rente ist eine Versicherungsleistung – kein Zuschuss. Wer trotz Rentenbezug hinzuverdient, muss keinen Beitrag zur Rentenversicherung zahlen – kann dies aber freiwillig tun, um die Rente laufend aufzubessern. Dabei wird auch der Arbeitgeberanteil angerechnet. Einkommensteuer und Krankenkassenbeiträge müssen bezahlt werden.
Einkommensteuer: Ihre Höhe hängt vom Jahr des Renteneintritts ab. Wer 2004 in Rente ging, erhielt grundsätzlich 50 Prozent seiner Jahresbruttorente steuerfrei. Wer seit 2014 das Altersruhegeld kassiert, hat noch einen Freibetrag von 32 Prozent. Bleibt der Restbetrag unterhalb des steuerlichen Grundfreibetrags von aktuell 9.000 Euro (Ledige), bleibt die Rente gänzlich einkommensteuerfrei. Bis zum Jahr 2040 sinkt der prozentuale Freibetrag auf null. Danach müssen die Renten abzüglich des Grundfreibetrags, voll versteuert werden.
Krankenkassenbeiträge: Auch Rentner zahlen Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung. Die Höhe richtet sich bei der gesetzlichen Krankenversicherung nach dem Einkommen. Die Rentenversicherung übernimmt einen Teil dieser Beiträge. Bei gesetzlich Versicherten beträgt er die Hälfte des derzeit gültigen Satzes von 14,6 Prozent, also 7,3 Prozent. Die Krankenkassen können einen Zusatzbeitrag erheben, den die Rentner alleine tragen. Wie Arbeitnehmer auch, können Rentenbezieher ihre Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung sowie andere Vorsorgebeiträge, wie Haftpflicht- oder Unfallversicherung, steuerlich geltend machen. Bei der privaten Rentenversicherung richtet sich die Beitragshöhe nach den versicherten Risiken, die Rentenversicherung zahlt Zuschüsse.
Die Flexi-Rente und ihr Deckel
Wer frühzeitig in Rente geht, darf 6.300 Euro im Jahr hinzuverdienen. Wird die Grenze überschritten, werden 40 Prozent des Mehrverdienstes von der Rentenzahlung abgezogen. Wer als Minijobber mit 450 Euro im Monat beschäftigt ist, bleibt unter der Hinzuverdienstgrenze und zahlt weiterhin in die Rentenversicherung ein, was die Rente laufend erhöht.
Beispiel: Sie beziehen 950 Euro Rente im Monat und bessern sie mit 1.510 Euro Zuverdienst im Monat auf. Ihr jährliches Gehalt beträgt dann 18.120 Euro (1.510 Euro x 12 Monate). Davon ziehen Sie 6.300 Euro Freibetrag ab. Es verbleiben 11.820 Euro im Jahr, also 985 Euro im Monat. Von diesem Betrag werden Ihnen 40 Prozent ( = 394 Euro) abgezogen. Ihre Rentenleistung sinkt also von 950 Euro auf 556 Euro im Monat.
Auf der Internetseite der Deutsche Rentenversicherung finden Sie zwei Rechner, die den individuellen Abzugsbetrag ermitteln. Als Zuverdienst gilt der monatliche Bruttolohn, der steuerrechtliche Gewinn oder auch ein Vorruhestandsgeld.
Vorsicht Deckel: Wird die geminderte Rente mit dem Hinzuverdienst summiert, darf der individuelle höchste Einkommensbetrag der letzten 15 Jahre nicht überschritten werden. Andernfalls wird die Rente um diesen darüber liegenden Betrag gekürzt.
Achtung Betriebsrente: Wer zur gesetzlichen auch noch eine Betriebsrente bezieht, sollte beim Träger der Betriebsrente erfragen, ob das Überschreiten der Hinzuverdienstgrenze Auswirkungen auf die Höhe der Betriebsrente hat.
Sobald Sie die Regelaltersgrenze erreicht haben, dürfen Sie unbegrenzt hinzuverdienen.
Hinterbliebenenrente
Individuell bemessen werden auch die Zuverdienstgrenzen für Hinterbliebene. Zunächst werden von der Rente 14 Prozent und vom Bruttogehalt 40 Prozent abgezogen. So erhält man das Nettoeinkommen. Dies wird um den Freibetrag reduziert. Falls keine Kinder in Ausbildung sind, beträgt er 846 Euro im Westen und 810 Euro im Osten. Vom verbleibenden Rest zieht die Rentenversicherung 40 Prozent ab und reduziert die Witwenrente um diesen Betrag.
Beispiel: Sie beziehen 1.400 Euro Rente und 700 Euro Brutto-Gehalt. Von der Rente werden 14 Prozent (196 Euro) abgezogen, vom Gehalt 40 Prozent (280 Euro) macht zusammen 1.624 Euro. Dieses Nettoeinkommen übersteigt den Freibetrag West um 778 Euro. Pro Monat verlieren Sie also 311,20 Euro von Ihrer Witwenrente.
Quelle: Handwerk Magazin Unternehmertipp