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Arbeits- und Pausenzeiten: Das gilt rechtlich

Für Erwachsene und Jugendliche gelten unterschiedliche Regelungen für Arbeits- und Pausenzeiten. Sie werden im Arbeitszeitgesetz bzw. im Jugendarbeitsschutzgesetz vorgeschrieben. Was Arbeitgeber und Arbeitnehmer wissen sollten.

Wenn es um die Arbeitszeitreglung und die Pausen geht, muss man verschiedene Begriffe unterscheiden:

  • Die Ruhepause, die während der laufenden Arbeitszeit gewährt wird und nicht zur Arbeitszeit gehört.
  • Die Betriebspause, die z. B. aufgrund technischer Störungen im Arbeitsablauf „erzwungen“ wird und zur Arbeitszeit zählt, also auch bezahlt werden muss.
  • Ruhezeiten: Die Zeiten, die zwischen dem Ende der Arbeit und dem erneuten Beginn am nächsten Tag liegen.

Arbeits- und Pausenzeiten für Erwachsene: Das steht im Arbeitszeitgesetz
Die Arbeitszeit und Pausenregelungen werden für Erwachsene im Arbeitszeitgesetz (ArbZG) geregelt. Danach gelten grundsätzlich die folgenden Arbeitszeitregeln:

  • Sonn- und Feiertagsarbeit ist nicht zulässig; es gelten jedoch Ausnahmen
  • Die Arbeitszeit darf pro Werktag maximal 8 Stunden betragen
  • Die Ruhezeit muss zwischen den Arbeitsschichten mindestens 11 Stunden betragen.

Wie viel Pause darf man bei 6 oder 9 Stunden Arbeit machen?
Für die Pausen gelten folgende gesetzliche Bestimmungen:

  • Beschäftigungen ohne Pause sind höchstens 6 Stunden zulässig.
  • Bei einer Arbeitszeit von mehr als 6 bis maximal 9 Stunden stehen dem Arbeitnehmer mindestens 30 Minuten Ruhepause zu.
  • Bei einer Beschäftigung von mehr als 9 Stunden stehen dem Mitarbeiter mindestens 45 Minuten Pause zu.
  • Die zustehende Zeit für Ruhepausen kann aufgespalten werden, wobei die einzelne Ruhepause nicht kürzer als 15 Minuten sein darf.

Arbeits- und Pausenzeiten für Jugendliche: Das steht im Jugendarbeitsschutzgesetz

Die Regelungen von Arbeitszeiten und Ruhepausen richten sich nach dem Jugendarbeitsschutzgesetz. Hier wird nach verschiedenen Altersgruppen unterschieden.

Jugendliche bis 13 Jahre: Kinder bis 13 Jahre dürfen grundsätzlich nicht beschäftigt werden.

Jugendliche von 13 bis 15 Jahre: Kinder über 13 Jahre bis 15 Jahre dürfen mit Einwilligung der Erziehungsberechtigten für leichte, kindgerechte Arbeiten herangezogen werden. Sie dürfen maximal zwei Stunden pro Tag beschäftigt werden, wobei die Arbeitszeit zwischen 08:00 Uhr und 18:00 Uhr liegen muss. Eine Beschäftigung vor und während des Schulunterrichts ist ausgeschlossen.

Jugendliche von 15 bis 18 Jahre: Jugendliche ab 15 bis 18 Jahre dürfen grundsätzlich nur fünf Tage in der Woche arbeiten, wobei die maximale Wochenarbeitszeit 40 Stunden beträgt. Pro Tag dürfen maximal acht Stunden gearbeitet werden. Im Ausnahmefall sind auch achteinhalb Stunden möglich. Die Wochenarbeitszeit von 40 Stunden darf dadurch aber nicht überschritten werden.

Die Arbeitszeit darf grundsätzlich nicht vor 06:00 Uhr beginnen und muss spätestens um 20:00 Uhr enden. Es gibt allerdings auch Ausnahmeregeln.

Arbeits- und Pausenzeiten: Ausnahmen für Jugendliche ab 16 Jahre
Jugendliche über 16 Jahre dürfen

  • in Gaststätten und im Schaustellergewerbe bis 22:00 Uhr beschäftigt werden.
  • in Mehrschichtbetrieben bis maximal 23:00 Uhr tätig sein
  • in der Landwirtschaft ab 05:00 oder bis 21:00 Uhr beschäftigt werden.
  • in Bäckereien und Konditoreien bereits ab 05:00 Uhr die Arbeit aufnehmen

Jugendliche über 17 Jahre dürfen in Bäckereien und Konditoreien bereits ab 04:00 Uhr beschäftigt werden. Grundsätzlich gilt aber auch für diese Ausnahmeregelungen, dass zwischen Arbeitsende und neuer Arbeitsaufnahme mindestens 12 Stunden Ruhezeit liegen.

Bei einer Arbeitszeit von mehr als viereinhalb Stunden täglich hat der Jugendliche Anspruch auf 30 Minuten Pause. Arbeitet er mehr als sechs Stunden pro Tag, beläuft sich die Pausenzeit auf mindestens 60 Minuten. Die Pausen dürfen auch hier in „Portionen“ aufgeteilt werden, die aber nicht kürzer als 15 Minuten sein dürfen. Spätestens nach viereinhalb Stunden muss der Jugendliche eine erste Pause bekommen. Die erste Pause darf nicht vor Ablauf der ersten Arbeitsstunde gewährt werden und die letzte Pause muss mindestens eine Stunde vor Arbeitsende liegen.

An einem Berufsschultag pro Woche mit mehr als fünf Schulstunden (á 45 Minuten) muss der Jugendliche für diesen Tag freigestellt werden. Bei weiteren Berufsschultagen muss der Jugendliche allerdings nur an einem Tag freigestellt werden.

Jugendliche, die der Vollzeitschulpflicht unterliegen, dürfen nur innerhalb der Schulferien für maximal vier Wochen beschäftigt werden.

Wichtig: Wenn Ihr Betrieb einem Tarifvertrag unterliegt, können hier abweichende Regelungen vereinbart werden. So wird in manchen Tarifverträgen vereinbart, dass Mitarbeiter im Schichtbetrieb zum Ende einer vollen Stunde eine Kurzpause von 5 Minuten machen können.

Arbeitgeber und Arbeitnehmer müssen Arbeits- und Pausenzeiten einhalten

Die gesetzlich vorgeschriebenen Pausen müssen von vorneherein feststehen. Das heißt nicht, dass der Arbeitgeber diese auf eine bestimmte Uhrzeit festlegt. Er kann auch einen Zeitraum bestimmen, innerhalb dem der Arbeitnehmer seine Pause – entsprechend der gesetzlichen Normen – selbst bestimmt. Die Einhaltung der Normen bedeutet für den Mitarbeiter

  • dass er Pausen von mindestens 15 Minuten einhalten muss. Die berühmte „Zigarettenpause“ von 5 Minuten kennt der Gesetzgeber nicht.
  • ein Verzicht auf die Pausen nicht möglich ist, um dadurch früher Feierabend zu machen.

Quelle: dhz Deutsche HandwerksZeitung