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Ausfüllhilfe zum elektronischen Datenaustausch mit Sozialversicherungsträgern

Neuregelungen § 95a SGB IV – Ausfüllhilfe zum elektronischen Datenaustausch mit Sozialversicherungsträgern

Arbeitgeber, die keine Entgeltabrechnungssoftware einsetzen, können mit sv.net Meldungen zur Sozialversicherung auf dem vorgeschriebenen elektronischen Weg verschlüsselt übermitteln. Und als Selbstständige/r haben Sie die Möglichkeit, Ihre A1-Entsendungsanträge maschinell über sv.net zu versenden.

Die Krankenkassen stellen in Abstimmung mit den anderen Sozialversicherungsträgern seit Jahren freiwillig die Ausfüllhilfe sv.net für die elektronische Datenübermittlung zur Verfügung. Mit der neuen Regelung nach §95a SGB IV werden der Umfang der Übermittlung und das Verfahren zur Nutzung gesetzlich abgesichert. Dazu wird eine neue Ausfüllhilfe ab Sommer 2023 angeboten.

Hier der Link für Sie zum Meldeportal: https://www.itsg.de/produkte/sv-meldeportal/